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Fragen an den Prüfungsausschuss
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Fragen an den Prüfungsausschuß
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Topic: Fragen an den Prüfungsausschuß (Read 702169 times)
celesta
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Fragen an den Prüfungsausschuß
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Reply #765 on:
February 21, 2013, 04:28:42 pm »
@ Koma: Ich habe gerade noch einmal die Dplomordnung gelesen.
§ 27 Nr. 3: Der Prüfungsausschuss kann einen Kandidaten auch dann zur Diplomarbeit zulassen, wenn noch nicht alle Modulprüfungen bestanden bzw. nicht alle Leistungen erbracht sind. Dieses setzt voraus, dass eine Nachholung der fehlenden Leistungen ohne Beeinträchtigung der Anfertigung der Diplomarbeit innerhalb eines Semesters erwartet werden kann. Die Verteidigung der Diplomarbeit kann in diesem Fall erst nach Erbringung der fehlenden Leistungen erfolgen.
Würde ich jetzt also so interpretieren, dass du sogar noch mehr als eine Leistung offen haben kannst.
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Mandy Schulz
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Tyson
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Reply #766 on:
February 21, 2013, 06:44:35 pm »
ich bin gerade kurz vor dem abschluss meines großen beleges und muss dann nur noch die diplomarbeit schreiben. was mir bisher noch nicht ganz klar ist, wann muss man denn im prüfungsamt angeben, welche leistungen alles ins diplom einfließen sollen? Vor beginn der diplomarbeit oder kann man das beliebig irgendwann während der bearbeitungszeit machen?
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celesta
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Reply #767 on:
February 21, 2013, 07:02:12 pm »
Bei Antrag auf Eröffnung deines Diplomverfahrens:
http://tu-dresden.de/die_tu_dresden/fakultaeten/fakultaet_maschinenwesen/studium/pruefungsamt/pa_formulare_informationen/Ant._Erff._Dipl.verf.030406.pdf
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Mandy Schulz
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Tyson
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Fragen an den Prüfungsausschuß
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Reply #768 on:
February 21, 2013, 07:49:22 pm »
vielen dank. und dieses dokument muss man vor beginn der DA abgeben, oder?
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celesta
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Reply #769 on:
February 22, 2013, 09:01:42 am »
Jap, an sich schon.
Du kannst auch mit deiner DA anfangen und es erst später abgeben, weil ab Abgabe beginnen nun mal deine 4 Monate. Und das ist ein sehr enges Zeitfenster. Deswegen fangen viele erst einmal an und geben es später ab.
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Mandy Schulz
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Strombert
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Reply #770 on:
February 22, 2013, 10:54:02 pm »
Hey, ich habe ein Problem.
Aufgrund persönlicher Probleme habe ich letztes und dieses Semester keine Prüfungsleistungen erbracht, außer ME-Beleg und ET-Praktika. An manchen Unis kann man zwangsexmatrikuliert werden, wenn man über einen bestimmten Zeitraum keine Leistungen erbringt. Wisst ihr, wie das hier geregelt ist? Zwei Semester keine Klausuren. Ich mache mir echt sorgen.
LG.
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tiefenbass
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Reply #771 on:
February 22, 2013, 11:21:01 pm »
Es wird nicht exmatrikuliert.
Jedoch kann dir die Immatrikulation (also quasi die Rückmeldung) verweigert werden, wenn du in den letzten vier Semester in deinem Studiengang keine Prüfungsleistungen absolviert hast.
siehe hierzu Punkt 7 in § 18 (2) SächsHSFG (
Link
).
LG, Matthias
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Mamo
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Reply #772 on:
February 23, 2013, 09:17:37 am »
Hallo und guten Morgen,
ich habe noch einmal eine Frage zum Thema "Einjahresfrist bei nicht-bestehen einer Prüfung":
folgendes Problem:
Ich bin nun im 3. Semester und habe vor einem Jahr die Chemie-Prüfung in den Sand gesetzt... Nun wollte ich sie dieses Semester nachschreiben, bin aber eine Woche vorher krank geworden. Da ich zu diesem Zeitpunkt nicht in Dresden war, dachte ich mir, es ist einfacher und unkomplizierter, wenn ich mich einfach wieder abmelde (fristgerecht...)
Mittlerweilen wurde ich jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass ich eine Prüfung bei Nichtbestehen spätestens ein Jahr danach nachholen MUSS...
Nun zu meiner Frage:
Zählt die Prüfung nun automatisch als nicht bestanden, heißt ich hab meinen 1. Wiederholungsversuch auch vergeigt? Hab ich in so einem Fall überhaupt noch einen zweiten? Falls ja, wäre der dann gezwungenermaßen im nächsten Semester bzw. in der nächsten Prüfungsperiode?
Oder gibt es eine Möglichkeit sich jetzt noch ein Attest zu holen, wenn ich einen Arzt finde, der mir jetzt noch bestätigt, dass ich zu diesem Zeitpunkt krank war (falls sowas dann überhaupt gültig ist)?
Danke schonmal für die Antworten und entschuldigt bitte, dass ich nochmal so doof frag, aber das Durchlesen der ganzen Prüfungsordnungen und Posts hier hat mich nur noch mehr verwirrt
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Fuchse
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Reply #773 on:
February 24, 2013, 06:31:42 pm »
Hallo!
Ich habe ein Frage bezüglich der Wiederholungsfrist von Nichtbestandenen Prüfungen bzw Modulprüfungen. Folgender Sachverhalt: Vor einem Jahr (Prüfungsperiode WS 11/12) habe ich die Prüfung TT-Energielehre nicht bestanden und im letzten SS die zur Modulnote dazugehörige TT-Wärmeübertragungsprüfung auch nicht bestanden (bzw. mich angemeldet aber nicht teilgenommen um mit Absicht durchzufallen und nochmal beide Prüfungen TTE und TTW zu versuchen). Also die Prüfungen TTE und TTW bilden zusammen eine Modulnote. Die Frist zur Wiederholung von Prüfungen besagt ja, dass spätestens nach einem Jahr nichtbestanden Prüfungen erneut versucht werden müssen, ansonsten sind sie endgptlit nicht bestanden.
Also hier meine Frage: Ab wann hat dieses Jahr in meinem Fall begonnen?! Ab Nichtbestehen des ersten Versuches von TTE vor eben einem Jahr, oder erst nach dem Ich auch TTW nicht bestanden habe und somit das gesamte Modul nicht bestanden ist, was dann erst vor einem halben Jahr der Fall war?
Morgen wollte ich nämlich wieder TTE schreiben, aber bin leider Krank geworden und würde von der Prüfung zurücktreten wollen (mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung - wird die noch akzeptiert? ja oder?!). Überschreite ich dann mein Fristjahr, oder ist erst ein halbes Jahr laut dieser Frist vergangen?
Oder besteht bei Krankschreigung sowieso ein Sonderrücktrittsrecht über die Frist hinaus?
Ich bedanke mich schonmal für schnelle Antworten!
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tiefenbass
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Reply #774 on:
February 24, 2013, 09:17:46 pm »
spätestens ein Jahr, nachdem du das Modul abgeschlossen, aber nicht bestanden hast (also zweiteres).
Wenn du krank bist, dann kannst du keine Prüfung schreiben. Wirst dann auch nicht geext, sofern du deine Krankschreibung nachweist (für P-Amt Formular ausfüllen und zusammen mit dem Schein für den Arbeitgeber [das ist der, wo die Diagnose NICHT draufsteht] abgeben oder in den Briefkasten einwerfen).
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Quickley
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Reply #775 on:
February 25, 2013, 11:23:37 am »
Moin,
kann mir bitte jemand nochmal schnell erklären, wie das aktuell mit der maximalen Anzahl an Semestern für das Maschinenbaustudium gehandhabt wird? Ich habe im Hinterkopf, dass man maximal 14 Semester brachen darf. Müssen sich innerhalb dieser Semester die 2 Urlaubssemester befinden? Also 12 Semester Präsenzstudium und 2 Semester Urlaub? Oder ist das egal?
Und wie verhält sich dies mit dem Start der Diplomphase? Des öfteren habe ich gelesen, dass man zum Ende der Diplomarbeit hin nicht mehr immatrikuliert sein muss. Beispielsweise kann die Verteidigung auch im April stattfinden, wenn man im März abgegeben hat und man sich nicht extra rückgemeldet hat. Stimmt das so?
Schöne Grüße
Quickley
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Reply #776 on:
February 25, 2013, 01:38:41 pm »
zu ersterem: 14 präsenz + 2 urlaubssemester funktioniert.
bei zweiterem würd mich eine belastbare aussage auch intertessieren.
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Wirklich unabhängige Berichterstattung:
http://www.heise.de/tp/
http://www.nachdenkseiten.de/
cadman
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Fragen an den Prüfungsausschuß
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Reply #777 on:
February 26, 2013, 11:02:14 am »
Wie schon oft in diesem Forum zu lesen:
Zur Verteidigung der Diplomarbeit muss man
nicht
immatrikuliert sein.
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Black Dragon
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Reply #778 on:
February 26, 2013, 12:58:27 pm »
Bei Krankheit reicht in der Regel der Krankenschein vom Hausarzt. Außer es gibt begründete Zweifel.
Und richtig, wenn du nur 3 Tage vorher zurücktrittst, zählt das als endgültig nicht bestanden, weil du die Wiederholungsfrist verstreichen hast lassen.
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It’s not that I’m not a “morning person”. I love mornings.
I’m just not a “waking up person”.
Steven
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Reply #779 on:
February 26, 2013, 10:51:34 pm »
Bei sowas wärs durchaus angebracht, am Donnerstag mal persönlich im Prüfungsamt vorstellig zu werden, als sich auf etwas Halbwissen zu berufen.
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