Author Topic: Fragen an den Prüfungsausschuß  (Read 702136 times)

Black Dragon

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #750 on: February 17, 2013, 11:06:52 pm »
Im sächsischen Hochschulgesetz steht in §35 Prüfungen
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(3) In nicht modularisierten Studiengängen mit einer Regelstudienzeit von mindestens 8 Semestern findet eine
Zwischenprüfung statt, soweit in Studiengängen, die mit einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung abgeschlossen
werden, nichts anderes bestimmt ist. Diese ist spätestens bis zum Beginn des fünften Semesters abzulegen. Wer
sie nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 besteht, muss im fünften Semester an einer Studienberatung teilnehmen.
Die Zwischenprüfung kann innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal
wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten
Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere
Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig.
Die Prüfung, die da in der DPO referenziert wird, existiert also gar nicht.
It’s not that I’m not a “morning person”. I love mornings.
I’m just not a “waking up person”.

Koma2812

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #751 on: February 18, 2013, 11:04:59 am »
Hallo ich habe auch mal eine Frage.
Gilt für mich immer die Prüfungsordnung mit der ich auch immatrikuliert wurde?
Weil es ja eine neuere Version gibt.

tiefenbass

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #752 on: February 18, 2013, 02:39:45 pm »
Es gilt die DPO, mit der du dich ins 1. Semester immatrikuliert hast. Es kann jedoch passieren, dass durch übergeordnetes Recht (z.B. ein Landesgesetz wie das SächsHSFG) einzelne Punkte dieser DPO unwirksam werden. Beispielsweise ist 2009 durch das Hochschulgesetz der Aufstiegscharakter der Vordiplomsprüfung in modularisierten Studiengängen gefallen (Bedeutung siehe weiter oben).

Weiterhin hat der Student die Möglichkeit, sich in die aktuellste DPO seines Studienganges um zu immatrikulieren. Da jedoch bei einer neuen DPO neue Studienfächer drinstehen und andere entfallen, solltest du vorher dich von der Studienfachberaterin beraten lassen.

LG, Matthias
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Matthias Zagermann
Jünger der polyphonen PVC/PVAc-Scheiben

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Flo K

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #753 on: February 18, 2013, 06:19:11 pm »
Hi, ich hab da auch mal ne Frage:
Bin im 9.Semester und habe alle Noten, die ich für meine Vertiefungsmodule benötige schon geschrieben und gut genug bestanden. Hab aber jetzt ein Fach dieses Semester zusätzlich gewählt (was auch in meinem Vertiefungsmodul ist) und es kann sein, dass ich das nicht bestehe. Muss ich dieses jetzt nochmal schreiben,wenn ich durchfalle, oder kann ich mir das auch schenken?????
Danke schonmal!!!

celesta

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #754 on: February 19, 2013, 03:30:19 pm »
Kannst du dir schenken.
Du gibst dann eh an, welche Fächer du in deinen Modulen haben willst und da nimmst du dann einfach die anderen.
Mandy Schulz

ehemaliges FSR-Mitglied

r1c

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #755 on: February 19, 2013, 08:44:11 pm »
Ich habe mal die Frage ob ich ein Modul bei einer Durchschnittsnote von 4,075 bestanden habe oder nicht.
In der Prüfungsordnung steht, dass man bis einschließlich 4,0 bestanden und ab 4,1 nicht mehr bestanden hat. Wird die 4,075 jetzt zu einer 4,1 aufgerundet?
Danke im voraus!

nuke993

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #756 on: February 19, 2013, 09:57:16 pm »
Im Normalfall wird alles nach der ersten Kommastelle abgeschnitten, also in dem Fall wäre es eine 4,0 und damit bestanden. Aber ob das auch bei Werten über 4 zählt weiß ich nicht.

cadman

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« Reply #757 on: February 19, 2013, 11:03:52 pm »
Die Grenze liegt tatsächlich bei glatt 4,0!

r1c

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #758 on: February 20, 2013, 12:15:14 am »
In der 2006 Prüfungsordnung steht aber eindeutig, dass erst ab der Note 4.1 das Ganze nicht bestanden ist. Also muss das dann doch trotzdem von der Rundung abhängen, oder?

Edit: Ich habe jetzt mal beim Prüfungsamt nachgefragt und folgende Antwort erhalten: "Die Ergebnisse werden nicht gerundet, sondern bis auf eine Stelle nach dem Komma gestrichen. Die Modulnote 4,0 wäre damit bestanden."

Koma2812

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #759 on: February 20, 2013, 07:27:01 am »
Schönen Guten Morgen,

meine Frage lautet: wie viele Prüfungen darf ich maximal noch offen haben wenn ich meinen Antrag auf Eröffnung des Diplomverfahrens abgebe? Ich frage weil ich Direkt einen Tag nach meiner letzten Prüfung mit dem Diplom starten möchte zu diesem Zeitpunkt aber noch nciht alle Noten im Hisqis eingetragen sind.
Des weiteren wüsste ich gerne ob es auch möglich ist die DA dann vor dem eigentlichen Termin abzugeben oder ob es da irgendwelche Komplikationen gibt. Dann würde ich nämlich einfach schon mal anfangen und den Antrag erst abgeben, wenn alle Noten online sind.

BTW: für mich gelten die 2006 Ordnungen

celesta

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #760 on: February 20, 2013, 02:55:12 pm »
Hi Koma,

du darfst max. eine Prüfungsleistung offen haben bei der Benantragung (Prüfung, Praktiumsbereicht etc.). Ab Beantragung hast du dann 4 Monate Zeit bis zur Abgabe. Da das relativ knapp ist, beantragen deswegen erst manche später ihr Diplom und fangen schon einfach an.
Vor dem Termin abgeben? Hmmm, denke nicht das es da ein Problem gibt. Wenn du eben fertig bist, bist du fertig.

Lg Mandy
Mandy Schulz

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StelZ

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #761 on: February 20, 2013, 06:01:16 pm »
Gruß,
Die Frage war warscheinlich auch schon drann,
gab es fälle wo reguläre(erste) 2.Wiederholungen ohne Grundangabe abgelehnt wurden?
oder hat absolut jeder ein recht auf die reguläre(erste) 2.Wiederholungsprüfung?

Polrimbacar

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« Reply #762 on: February 21, 2013, 09:52:12 am »
Quote
§ 13
Wiederholung der Modulprüfungen

(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss zu beantragen.

Also das sichere Recht, dass jemanden eine zweite Wiederholungsprüfung hat, ist durch die Prüfungsordnung nicht gesichert. Aber die Erfahrung zeigt, dass alle die eine 2te W machen wollen, diese auch machen können.
[align=left]Arne Pospiech


Wer Rechtschreibfehler findet, darf sie behalten.
[/align]

tiefenbass

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #763 on: February 21, 2013, 10:16:21 am »
Das Recht auf eine 2. Wiederholungsprüfung in bei beliebig vielen Fächern wird durch das Hochschulgesetz gewährt. Der von Arne zitierte Paragraf der DPO wurde 2009 also durch höheres Recht unwirksam, und seitdem wird auch jedem Antrag auf 2. W stattgegeben.

LG, Matthias
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Raaf

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #764 on: February 21, 2013, 04:03:13 pm »
Kann es sein, dass man aus Gründen wie Studienleistungen aufholen/nachholen kein Urlaubsemester mehr anerkannt bekommt?
Hab was davon gehört, dass man nur noch ein Betriebspraktikum mit Vertrag und nicht in Verbindung mit Fachpraktikum als anerkannter Grund zählt??? Das wäre schlecht für mich im 11. Semester, der noch 2 Belege schreiben muss.