Author Topic: Fragen an den Prüfungsausschuß  (Read 703439 times)

Schoki

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #30 on: July 24, 2006, 08:02:02 pm »
Ich hab da auch mal ne Frage, was das Vordiplom angeht.

Wenn ich eine Prüfung beim ersten mal nicht geschafft hab, wird das auf dem Zeugnis vermerkt?

Banny

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #31 on: July 25, 2006, 10:31:41 am »
Quote
Originally posted by n-w@18.7.2006 - 23:40
Normalerweise werden die Klausuren in jeder Prüfungsperiode angeboten. Wobei Nachholklausuren eher schwerer sind und auch im 3. Semester keine Langeweile aufkommt. :flower:
mittlerweile fiel mir noch was ein wo ich nicht weiß wie das läuft:

angenommen ich verschiebe info - was passiert mit meinem beleg, der als prüfungszulassungstestat zählt? muss ich das im 3 sem. noch mal bestehen oder zählt das weiter bis ich an der prüfung teilgenommen habe?

danke noch mal für vorangegangene hilfe und hoffe, dass das wieder so klappt. ;)

mfg. banny
einer, der weiß, dass er nichts weiß, weiß mehr,
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Bond, James Bond

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #32 on: July 31, 2007, 11:48:13 pm »
Hallo lieber FSR,

mich würde interessieren, ob es bei Maschbau auch üblich ist, die Diplomarbeit erst dann anzumelden, wenn man schon fortgeschritten ist.

Bei den Geisteswissenschaftlern ist es ja teilweise so, dass die erst anmelden, wenn sie fast fertig sind.

Wie läuft das?

Danke für Eure Hilfe.

Torsten

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #33 on: February 12, 2007, 02:54:14 pm »
Ich hätte eine Frage zu §13 DPO2003.
Im Abschnitt 2 steht: " Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind nur die nicht mit mindestens ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen".
im §11,1 steht aber "eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die MOdulnote mindestens ausreichend ist..."
D.h. ja, wenn ich ne 3 und ne 5 habe dann reicht das, abgesehen von BWL jetzt mal.
Aber ich kann die Prüfung mit 5 wiederholen.
Jetzt die eigentliche Frage, überall wird erzählt, dass man das erst wiederholen kann, wenn die Gesamtmodulnote nicht bestanden wäre, was ja aber §13,2 widersprechen würde oder.
Mal ein Bsp.:
Ich schreibe MAT1, falle durch, habe MAT2 aber noch net geschrieben. Dann darf ich doch MAT1 wiederholen oder erst, wenn ich MAT2 auch einmal verrissen habe?

Kessel

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« Reply #34 on: February 12, 2007, 03:47:52 pm »
Wenn du das Modul bestanden hast, kannst du den  Teil mit Note 5 nicht wiederholen, du hast es ja bestanden.
Ja, du kannst MAT1 erst dann wiederholen, wenn du das Modul endgültig nicht bestanden hast.
schöne Grüße,
Martin Keßler

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Torsten

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« Reply #35 on: February 12, 2007, 04:51:52 pm »
Wieso steht dann bei §13,2: "Besteht eine Modulprüfung (z.B. MAT) aus mehreren Prüfungsleistungen (z.B. MAT1, MAT2), so sind nur die nicht mit minestens "ausreichend" bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen."
Demnach müßte ich es doch wiederholen können.

nyphis

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« Reply #36 on: February 12, 2007, 05:44:16 pm »
Quote from: Torsten
Demnach müßte ich es doch wiederholen können.
ja ... laut § 11 Abs. 1 Satz 1 aber nur, wenn Du durch das komplette Modul nicht bestanden hast ...
schöne Grüße,
Martin Heinze[INDENT][align=left]Eine Frau sagt mehr als tausend Worte ...
[/align]
 
[/INDENT]

Torsten

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« Reply #37 on: February 12, 2007, 06:03:39 pm »
In §11,1 steht lediglich, dass die Modulprüfung bestanden ist, wenn die Modulnote mindestens 4 ist, mehr nicht.

Caipiranha

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« Reply #38 on: February 12, 2007, 08:02:20 pm »
13.1: Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung
ist, abgesehen von dem in § 12, Abs. 2 geregelten Fall, nicht zulässig.
Toni Steinke

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Torsten

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« Reply #39 on: February 12, 2007, 09:15:23 pm »
Quote from: Ich
13.1: Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung
ist, abgesehen von dem in § 12, Abs. 2 geregelten Fall, nicht zulässig.


jaja das steht da, aber im Absatz 2 §13 steht doch, wenn diese Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen besteht, dann sind die nicht mit mindestens ausreichend bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen.
Oder ist das nur für den Fall vorgesehen, angenommen eine 4 und eine 5, dann muß ich da wiederholen wo die 5 ist.
Was ist denn dann mit dem Vertiefungsmodul, da gibts ja ganz paar mehr Fächer als eben mal 2-3, wenn man da mal nicht nen guten Tag hat und was versaut dann wars das und bleibt stehen oder wie?

nyphis

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« Reply #40 on: February 12, 2007, 10:54:15 pm »
@Torsten ...
 
da wir Dich alle nicht von diesem Fakt überzeugen können, schlage ich Dir vor, dass Du Dich mit Deinem Problem direkt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Prof. Klöden wendest ...
 
schreib' ihm einfach mal 'ne Mail ... aber begründe Deine Meinung auch stichhaltig ...
 
mich würde mittlerweile auch mal interessieren wie er das auslegt ... vor allem weil er uns bei seinem Besuch direkt erzählt hat, dass man eigentlich nicht mal mehr §12 anwenden kann, da wir hier ja im Modulsystem leben ...
schöne Grüße,
Martin Heinze[INDENT][align=left]Eine Frau sagt mehr als tausend Worte ...
[/align]
 
[/INDENT]

Torsten

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« Reply #41 on: February 12, 2007, 11:32:49 pm »
Du meinst das mit dem Feriversuch?

Ich mein, überzeugen würd ich mich schon gern lassen, aber dafür ist das alles zu schwammig, jedenfalls so wie es in der PO steht.

Kessel

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« Reply #42 on: February 12, 2007, 11:33:09 pm »
Quote from: Torsten
In §11,1 steht lediglich, dass die Modulprüfung bestanden ist, wenn die Modulnote mindestens 4 ist, mehr nicht.
Ich Versuch dir das mal so zu erklären, wie ich das sehe:


Du schreibst im MAT 1 eine 5, MAT 2 eine 3, daraus folg, dass du das Modul Grundlagen der Mess- und Automatisierungstechnik mit einer 4 bestanden hast, daraus folgt aus §11 das du auch MAT 1 bestanden hast und somit nicht mehr schreiben darfst.


<-----Schnipp Schnapp Schluss und anderer Fall--->


Wenn du jetzt MAT 1 eine 4 und in MAT 2 eine 5 hast, hast du im Modul eine 4,5 , was heißt, dass du das Modul nicht bestanden hast. Da darfst du nur die Teile wiederholen, die du nicht bestanden hast, d.h. also MAT 2. (das steht ja in §13)



Die E-Mail an den Prof- Klöden  bitte über die Studienberatung schicken.



Und ja wenn du einen schlechten Tag hattest, steht das am Ende im Diplom und geht in die Berechnung mit ein (da muss jeder durch).
schöne Grüße,
Martin Keßler

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Zaubi

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« Reply #43 on: February 17, 2007, 09:14:03 am »
Habe nochmal ne Frage zu den Antrag auf Verlängerung des Grundstudiums. Da steht er wird nur genehmigt in Aussicht auf Erfolg. Weiß jemand was das genau heißt? Meinetwegen eine fehlende Prüfungsvorleistung oder so.?

Zaubi

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« Reply #44 on: February 17, 2007, 10:25:10 am »
Fristen für Vordiplom und Diplom

Wenn die Prüfungen des Vordiploms nicht in der Regelstudienzeit von 4 Semestern angetreten worden sind, ist ein formloser Antrag auf Verlängerung der Frist zum Ablegen des Vordiploms zu stellen, damit der Prüfungsanspruch erhalten bleibt. Eine Verlängerung um 2 Semester wird nur dann gewährt, wenn die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Vordiploms besteht. Einschließlich der Zeit von 2 Semestern für Wiederholungsprüfungen ist dann das Vordiplom bis zum Ende des 8. Semesters zu erreichen. Verlängerungen über das 8. Semester hinaus sind nur in ganz besonders begründeten Aus-nahmefällen möglich.

meine diesen Antrag Nyphis bin DPO 2003.