Author Topic: Fragen an den Prüfungsausschuß  (Read 702206 times)

Akkon

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #450 on: July 23, 2011, 11:30:13 am »
Quote from: sanileo
Ich hab noch nie davon gehört, dass man nie wieder studieren kann, wenn man nach 7 Semestern kein Zwischenabschluss hat

Es gab mal die Regelung im Sächsischen Hochschulgesetz, dass eine Immatrikulation verweigert werden muss, wenn ein Antragsteller bereits insgesamt 8 Semester in einem oder mehreren Studiengängen studiert hat, ohne eine Zwischenprüfung zu bestehen, vielleicht ist das gemeint.

Diese Regelung wurde allerdings soweit ich weiß (Aussage der Studienfachberatung der TU) schon vor einiger Zeit im Rahmen der HSG-Novelle abgeschafft.

Elsbietta

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #451 on: July 23, 2011, 11:31:04 am »
Vielleicht hab ich ja doch noch Glück und bestehe... wie sieht es denn mit der Regelung aus:

Im SS2010 habe ich eine Prüfung geschrieben und nicht bestanden und im WS(1.W) geschoben ... Muss ich die Prüfung  dieses Semester schreiben? da ich irgendwo gelesen hatte, man muss eine  FehlPrüfungsleistung innerhalb eines Jahres nachholen... oder könnt ich  die doch nochmal schieben?

suona242

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #452 on: July 23, 2011, 11:36:19 am »
Eine Wiederholungsprüfung MUSS innerhalb eines Jahres geschrieben werden.

Black Dragon

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #453 on: July 23, 2011, 12:40:35 pm »
War es nicht so, dass wenn die Prüfung nach einem Jahr nicht wiederholt wurde, der nächste Versuch als W2 gewertet wird?
Und dementsprechend zur nächsten Prüfungsmöglichkeit abgelegt werden muss.
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suona242

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #454 on: July 23, 2011, 02:47:55 pm »
Prüfungsordnung:
Quote
§ 13
Wiederholung der Fachprüfungen
(1) Nicht bestandene Fachprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss
des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten
sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in
besonders begründeten Ausnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Die zweite Wiederholungsprüfung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim
Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Wiederholung einer bestandenen Fachprüfung ist, abgesehen von dem in § 12 Abs. 2 geregelten Fall, nicht zulässig.
Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.
Endgültig nicht bestanden heißt so viel wie du darfst es nicht noch mal machen... Auch wenn es gerade die 1.W war die du gemacht bzw. nicht gemacht hast... Oder versteh ich da jez irgendwas nich richtig?

Black Dragon

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #455 on: July 23, 2011, 06:18:38 pm »
Ich glaube, das hatte sich mit dem Wegfall der besonderen Ausnahmefälle für die 2. W damals auch geändert.
Die 1. W zählt wie gesagt nach Ablauf des Jahres als nicht bestanden, weil die 2. W früher aber nicht frei für alle gewesen ist, hatte man somit endgültig nicht bestanden.
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tigerente

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #456 on: July 25, 2011, 09:13:50 am »
Ich habe gehört, man kann sich bei Krankheitszeiten in der Diplomphase (nach Anmeldung der DA) den Abgabetermin um die entsprechende Zeit verschieben lassen. Wie mach ich das? Muss man dazu einen bestimmten Antrag stellen, oder die Krankenscheine beim P-Amt einreichen, oder wie?
Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren.

Green3agle

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« Reply #457 on: July 25, 2011, 01:23:10 pm »
Grüße,

ich möchte meine Praüfungsleistung Mathematik II schieben und erst im  5.Semester schreiben. Ich bin schon im 4.Semester und dies wird  vorraussichtlich meine einzige offene Prüfungsleistung. Ich habe  gelesen, dass man einen formlosen Antrag auf Verlängerung des  Grundstudiums stellen muss, wenn man eine Prüfung noch gar nicht  probiert hat.
Nun meine Frage: Trifft dies auch zu, wenn man nur eine offene  Prüfungsleistung hat und wenn ja, bis wann muss ich diesen formlosen  Antrag abgeben??

Elsbietta

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« Reply #458 on: July 25, 2011, 03:06:15 pm »
Mir hat vor nem Jahr das Prüfungsamt gesagt, es gibt den formlosen Antrag nicht mehr und du studierst einfach weiter wie gehabt...
das heißt du brauchst soweit ich weiß keinen Antrag mehr stellen, egal ob du noch eine oder mehrere offene Prüfungen hast und auch egal ob du die Prüfung schon einmal probiert hast oder nicht.

Green3agle

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« Reply #459 on: July 25, 2011, 03:13:29 pm »
zu wie viel prozent bist du dir da sicher und gibt es da nun wirklich schwierigkeiten mit den prüfungen im Hauptstudium??

mfg

lilo

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« Reply #460 on: July 25, 2011, 03:18:30 pm »
Ich kann Elsbiettas Aussage bestätigen. Das Prüfungsamt möchte nichts weiter, wenn man einfach noch ein bisschen im Grundstudium weiter studieren will. Wichtig ist nur, dass man jede Prüfung bis zum Ende des 6. Studiensemesters mindestens einmal probiert hat. [War dieses Semester deshalb beim PA, weil ich E-Technik erst nächstes Jahr schreiben werde.]

Du musst also keinen Antrag stellen.

Elsbietta

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« Reply #461 on: July 25, 2011, 03:44:15 pm »
Quote from: lilo
Wichtig ist nur, dass man jede Prüfung bis zum Ende des 6. Studiensemesters mindestens einmal probiert hat.


Da muss ich jetzt nochmal nachfragen. Mir hat damals das PA gesagt, das ich 8 Semester fürs Grundstudium zeit hätte und dabei nichts mehr beachten müsse...

Jule

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« Reply #462 on: July 25, 2011, 05:34:27 pm »
Früher musste man alle Prüfungen des Grundstudiums bis zum 4. Semester (einschließlich) einmal versucht haben und hatte bei offenen Leistungen automatisch ein Jahr länger Zeit (ab Zeitpunkt des Erstversuchs), die zu wiederholen.

Hatte man Prüfungen innerhalb der 4 Semester noch nicht versucht, musste man für diese Antrag auf Verlängerung des Grundstudiums stellen. Aber bis zum 6. musste man dann jede Prüfung wenigstens versucht haben, sonst war zick.

Heute, mit dem neuen HSG, entfällt alles. Du hast nachwievor 8 Semester für das Grundstudium Zeit (das leitet sich aus den 14 Semestern für das gesamte Studium ab), aber wie man das nun für sich regelt, ist eigene Sache.
[Link nur für registrierte und freigeschaltete Mitglieder sichtbar.]

Allan Sche Sar

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« Reply #463 on: July 26, 2011, 08:24:49 am »
Ich hätte da auch mal eine Frage.
Muss/ kann man sich irgendwo für die Vertiefungsrichtung einschreiben?
Wenn nein, dann heißt das ja, dass ich mir dann Studenpläne selber holen/ zusammenstellen muss, da ich mich dann ja nicht mehr in meiner Seminargruppe befinde.

Mind Eraser

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #464 on: July 26, 2011, 08:51:56 am »
Bei den Vertiefungsrichtungen im 8./9. ist es so, dass es immernoch Stundenpläne gibt, wo dann im Schnitt 2 Vertiefungen zu einem plan zusammengefasst wurden. Da musst du dann nur schauen, was du machen musst und was nicht notwendig ist und nur fakultastiv ist.
Die eigentliche Wahl der Vertiefungen passiert dann durch die Prüfungseinschreibung. Du schreibst dich in deine Vertiefungsprüfungen ein und danach tauchen deine beiden Vertiefungen im Hisquis auf.
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Quote
Free-cutting, the only way to do it.
Ich spreche immernoch in der alten Rechtschreibung!!!!

Quote
Wenn die Welt erst ehrlich genug sein wird, um Kinder vor dem 15. Jahr keinen Religionsunterricht zu erteilen, dann wird von ihr was zu hoffen sein.
Arthur Schopenhauer
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[align=center] Andreas Lehmann
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[align=center] ehemaliges FSR-Mitglied, Moderator
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