Bombentrichter
Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von dem in § 12, Abs. 2 geregelten Fall, nicht zulässig.
Free-cutting, the only way to do it.
Wenn die Welt erst ehrlich genug sein wird, um Kinder vor dem 15. Jahr keinen Religionsunterricht zu erteilen, dann wird von ihr was zu hoffen sein.
@asdf.in der DPO am Ende von Seite 8 und am Anfang von Seite 9 (§13 Absatz 1) steht eindeutig geschrieben:und §12 regelt nur Freiversuche, also darf man bestandene Module nicht verbessern, da das schreiben einer nichtbestanden Prüfung als wiederholung des Moduls zählt.
ja, so wird es wahrscheinlich werden. Es ist ja angedacht, dass man andere Veranstaltungen besucht um über den Tellerrand zu schauen. Und da ist die eigene Vertiefung ja nicht gerade günstig.
Sofern das entsprechende Stundenvolumen von 4 SWS nicht vollständig durch eine Lehrveran-staltung allein gedeckt wird, muss eine weitere Lehrveranstaltung absolviert werden. Dazu wird festgelegt:- Wird in 3 und 1 SWS aufgeteilt, ist für das Lehrfach mit dem größeren SWS-Anteil eine Prüfungsnote, für den Rest mindestens ein Leistungsnachweis zu erbringen.- Wird in 2 und 2 SWS aufgeteilt, ist für mindestens eines der Fächer eine Prüfung, für das andere mindestens ein Leistungsnachweis abzulegen.