Author Topic: Fragen an den Prüfungsausschuß  (Read 678867 times)

sanileo

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #195 on: February 12, 2009, 09:25:44 pm »
richtig, die 1 Jahres Frist gilt nur für die 1.W. Die zweite W musst du sofort zum nächstmöglichen Prüfungszeitpunkt wiederholen (und vor allem formlos beantragen!)
ehemaliges FSR-Mitglied

Coco

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #196 on: February 14, 2009, 08:23:37 pm »
hab irgendwie gehört, dass, durch das neue hochschulgesetzt, man prüfungen schreiben kann so oft man will!! also prüfungen bei denen es noten gibt! stimmt das??
ich dachte man hat nur 1. w dann 2. w und wenn man dann nicht bestanden hat, muss man das studium beenden!?!?!

Kessel

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #197 on: February 14, 2009, 09:01:23 pm »
Du darfst pro Fach nur eine 1. W und eine 2. W haben. Aber mittlerweile kannst du dir das in jedem Fach leisten. Das war vorher nicht so.
schöne Grüße,
Martin Keßler

Klick dich nicht weg!

sandmann

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #198 on: February 14, 2009, 10:38:52 pm »
wie siehts denn da mit studienleistungen aus (Bezug: exma), zB großem Beleg.
kann der nun sozusagen auch im urlaubssemester "erledigt" werden!?

€: ok, scheint wirklich so zu sein GesetzestextSächsHSG.pdf
falls es noch jemanden interessiert:
Quote
§ 20 (3) Beurlaubten Studenten soll ermöglicht werden, an der Hochschule,
von der die Beurlaubung ausgesprochen wurde, Studienund
Prüfungsleistungen zu erbringen.
[align=center]
[/align]

USER

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #199 on: February 15, 2009, 08:15:41 pm »
dann könnte man, wenn man die regelstudienzeit überschritten hat, das ganze durch urlaubssemster ausgleichen, also prüfungen schreiben etc???
das würde den sinn der sache aber doch auf den kopf stellen...naja
Wirklich unabhängige Berichterstattung:

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jleu

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« Reply #200 on: February 15, 2009, 08:49:27 pm »
Lies dir das mal durch: Beurlaubung

Man darf in der Regel nur 2 Urlaubssemster einbauen und muss das entsprechend begründen.
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sandmann

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« Reply #201 on: February 15, 2009, 09:19:34 pm »
@user: das gleiche hab ich mir auch gedacht.

@jleu: hm, die frage, die sich mir jetzt stellt ist, wie das genau in dem neuen gesetz drinsteht. auf der seite vom p-amt wird das ganze auf das gesetz von 99 bezogen.
es wäre schön, falls es irgendwo ne übersicht geben würde, wie es bisher war und wie es jetzt ist.

vllt könnten sich die leute, die sich schon länger damit auseinander gesetzt haben, mal äußern!?

bisher hab ich nur §20(2) gefunden
Quote
(2) Auf Antrag können Studenten aus wichtigem Grund vom Studium
beurlaubt werden.
das wäre nun eine definitionssache, was ein wichtiger grund ist.... (erfahrung im berufsfeld während des studiums sammeln in zufälliger verbindung mit nem großen beleg, etc.)
[align=center]
[/align]

jleu

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« Reply #202 on: February 15, 2009, 09:46:39 pm »
hmmm..da hab ich wohl nicht richtig hingeschaut. Ich geh in die Ecke und schäme mich. :(
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Aston

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« Reply #203 on: February 16, 2009, 09:59:16 pm »
Ich hab da mal eine Frage, wenn ich von einer Prüfung zurücktrete, verhält sich das dann wie als ob ich mich nie eingeschrieben hätte oder zählt das wie ein nicht bestandener versuch?

<Traser>

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« Reply #204 on: February 16, 2009, 10:11:57 pm »
verhält sich wie nie eingeschrieben.

btw was hätte der Rücktritt für einen Sinn, wenn man damit trotzdem durchfällt??:unsure:
Anima sana in corpore sano

Yogi

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #205 on: February 17, 2009, 01:43:05 pm »
Hi,
In der Prüfungsordnung steht, dass eine zweite Wiederholung nur in Ausnahmefällen bei besonderen Gründen gewährt wird.
Ist das Vorziehen einer Prüfung solch ein besonderer Grund?
Oder wird das eh ein wenig lax gehandhabt und jeder kann eine 2. Wiederholung machen?

mermaid

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #206 on: February 17, 2009, 02:09:24 pm »
edit: so nen quatsch, der da stand

Jesse

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« Reply #207 on: February 17, 2009, 02:59:16 pm »
ich dachte im Grundstudium gibt es die Freiversuch-regel nicht?
ehemals FSR-MW

Tüdelü...:innocent:


mermaid

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« Reply #208 on: February 17, 2009, 03:49:50 pm »
edit: war imma no nich besser

Yogi

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« Reply #209 on: February 17, 2009, 06:53:32 pm »
Also ich war eben bei Prüfungsamt.

Zum Freiversuch meinte Frau Damme, dass müsste Prof Klöden entscheiden, aber sie schien recht zuversichtlich, dass es auch im Grundstudium ginge. Die entscheidendere Frage war eher ob ich es mitschreiben darf.

Zum Mitschreiben gibt es eine gesonderte Einschreibungsfrist, die eigentlich für die Studenten des 3. Semesters ist, die jetzt ihr Mathe Testat bestanden haben. Morgen bekommt sie von mir einen formlosen Antrag auf Prüfungseinschreibung von mir.

@caipiranha
Das Modul um das es geht ist Mathe 1. In diesem Modul gibt es lediglich eine Prüfungsleistung. Wenn ich nun alle Prüfungsleistungen des Moduls vorziehen muss, dann ist das lediglich die Prüfung des 2. Semesters nach meinem Verständnis, da das Testat nur eine Prüfungsvorleistung, aber keine Modulprüfung ist.


Nebenbei gefragt, hat das FSR Büro auch während der Vorlesungsfreien Zeit auf? Ich würde mir gerne ein paar MAthe 1 Altklausuren abholen. Natürlich bekommt auch das Gönneschwein was zu naschen ;).

Nach Chemie am 24.02 hätte ich noch gut Zeit für Mathe zu lernen. Wenn ich teilnehmen darf habe ich realistische Chancen Die Klausur zu bestehen.
Und wenn es nicht klappen sollte, dann eben beim nächsten mal. :)