Bombentrichter
Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Aus-nahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Die zweite Wiederho-lungsprüfung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Wiederholung einer bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von dem in § 12, Abs. 2 geregelten Fall, nicht zuläs-sig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesre-publik Deutschland sind anzurechnen.