Bombentrichter
§ 5Arten der Prüfungsleistungen(1) Prüfungsleistungen sind1.m ündlich (§ 6) und/oder2. durch Klausurarbeiten und sonstige schriftliche Arbeiten (§ 7)3. durch Projektarbeiten (§ und/oder4. sonstige Prüfungsleistungen (§8a)zu erbringen. Auf Antrag des Kandidaten können alternative Prüfungsleistungen, z. B. in Form von Beleg, Referat, Rechenprogramm, experimenteller Arbeit, erbracht werden. Alternative Prüfungsleistungen können nur dann anerkannt werden, wenn sie nach gleichen Maßstäben wie Prüfungsleistungen (Zulassung, Kontrolle, Benotung, Versäumnis, Wiederholbarkeit) durchgeführt werden. Es darf sich dabei nicht um Studienleistungen im Sinne von Prüfungsvorleistungen handeln. Schriftliche Prüfungen nach dem Multiple-Choice-Verfahren sind in der Regel ausge-schlossen. Multimedial gestützte Prüfungsleistungen können als Teile einer Prüfungsleistung erbracht werden. In diesem Fall ist der Kandidat rechtzeitig über die Art der Prüfungsleistung zu informieren.(2) Macht der Kandidat glaubhaft, dass er wegen länger andauernder oder ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, Prüfungsleistungen ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, so wird dem Kandidaten gestattet, die Prüfungsleistungen innerhalb einer verlängerten Bearbeitungszeit oder gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Dazu kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Entsprechendes gilt für Studienleistungen.
Auf Antrag des Kandidaten können in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 bestandene Modulprüfungen oder Prüfungsleistungen, die mindestens mit „ausreichend“ (4,0) oder besser bewertet wurden, zur Aufbesserung der Note zum nächsten regulären Prüfungstermin einmal wiederholt werden. In diesen Fällen zählt die bessere Note.