Author Topic: Offene Leistungen nach 4.Semester  (Read 16131 times)

Körperklaus

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« on: August 16, 2009, 02:53:45 pm »
Hey, hab mal ne Frage, zwecks Weiterführung meines Studiums. Also habe noch offene Prüfungsleistungen nach dem 4. Semesetr. TM B konnte ich leider nicht schreiben, da TM a nachgeholt werden musste und ich gehe einfach mal davon aus nicht alle anderen Prüfungen bestanden zu haben.

Angenommen ich habe alles versemmelt (was sicher nicht der Fall ist) , außer TM A. Wären also noch 6 Prüfungsleistungen offen. Davon eine, die ich noch nicht geschrieben habe.

Müsste ich nen Antrag auf Verlängerung des Grundstudiums stellen? Des Weiteren die Frage zwecks Bafög...bekomme ich weiter Bafög oder erst, wenn ich alles bestanden habe?

Danke für eure Antworten!

hansiH

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #1 on: August 16, 2009, 04:43:49 pm »
Also beim Bafög kann ich dir sagen das du keins mehr bekommst. Wenn du nur eine offene hättest könntest du noch welches bekommen weil du dann ins Hauptstudium gehen kannst, ich hatte 2 offene Leistungen im 5. Sem und dadurch keins bekommen. Wenn du 6 offene Prüfungen hättest wär das schon arg, ich glaub 5 ist maximum...musst du mal in die Prüfungsordnung schauen da steht das drin. Ansonsten wenn du meinent wegen 1 oder 2 offene Prüfungen hast, schreibst du die eben im 5. Semester nochmal. Wenn du mehr als eine offene hast, wirst du offiziell nicht zum Hauptstudium zugelassen. Du kannst aber trotzdem in deine Vertiefungsrichtung gehen und wenn du vor den Prüfungen mit den Profs redest kannst du bestimmt unter Vorbehalt fast alle Prüfungen mitschreiben und definitiv auch an den Praktikas teilnehmen.

Stöpselinchen

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #2 on: August 16, 2009, 05:56:00 pm »
Nicht nur Praktikas, auch Belege kannst du ablegen. Der Rest ist entscheidung des Profs. Aber konzentriere dich erstmal aufs nachholen! ;)
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FaTaMa 2010

Jule

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #3 on: August 16, 2009, 06:34:39 pm »
Den Antrag auf Verlängerung des Grundstudiums, genauer gesagt auf Verlängerung der Frist für das Vordiplom, musst du nur bzgl. TM B stellen, da du das als einziges in der eigentlichen Frist von 4 Semestern noch nicht versucht hast. Andernfalls und wenn man eine Prüfung nicht besteht, ergibt sich ja automatisch eine (u. U. neue) Frist von einem Jahr, in dem man das dann bestehen muss.
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Quickley

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #4 on: August 16, 2009, 06:53:54 pm »
Ich bin der Meinung, dass das Prüfungsamt das mit dem Antrag nicht so wild sieht. Ich haben meinen sehr sehr verspätet abgegeben und da wurde nicht rumgemeckert. Ich hatte auch ein paar mehr Leistungen offen. Ich glaube der hat einfach nur einen bürokratischen Hintergrund, der einfach eine Formsache ist. Vielleicht hatte ich auch Glück, aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass man deshalb exmatrikuliert wird. Falls ich hier Mist schreibe, bin ich gerne für Kritik offen. ;)

mArKuZZZ

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #5 on: August 16, 2009, 07:12:43 pm »
ööööhh antrag auf verlängerung des grundstudiums? gut zu wissen :innocent::innocent:
nehmen die den wisch nächstes semester auch noch an? -.- is das ein formloser schrieb?
Fear the beard!

Quickley

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« Reply #6 on: August 16, 2009, 07:14:27 pm »
Jo der reicht formlos. Ich habe da nur reingeschrieben, dass ich einen Antrag auf Verlängerung der Frist aufgrund von offenen Prüfungsleistungen stelle.

Jule

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #7 on: August 16, 2009, 07:43:10 pm »
Quote from: Quickley
Ich glaube der hat einfach nur einen bürokratischen Hintergrund, der einfach eine Formsache ist.
Es ist so, dass man für das Ablegen des Vordiploms, also die Gesamtheit aller Prüfungen, eine Frist von 4 Semestern hat. Zumindest sollte man alle Prüfungen schon mal versucht haben, bei Nichtbestehen tritt ja dann die Frist von einem Jahr ein, in der die Wiederholung erfolgen muss. Wenn man jetzt aber innerhalb der 4 Semester eine oder mehrere Prüfungen noch keinmal mitgeschrieben hat, ist man quasi der Frist nicht gerecht geworden, deswegen muss eine Fristverlängerung beantragt werden.

Quote from: Quickley
Vielleicht hatte ich auch Glück, aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass man deshalb exmatrikuliert wird.
Wird der Antrag gestellt und genehmigt (wird er ja i. d. R.), dann werden die offenen Prüfungen im HISQIS wieder aktiviert, andernfalls könntest du dich eben nicht dafür einschreiben.

Quote from: mArKuZZZ
nehmen die den wisch nächstes semester auch noch an?
Ja. Nur spätestens bis zum Einschreibezeitraum für die nächste Prüfungsperiode sollte die Sache durch sein, einschließlich der Bearbeitungszeit und eventuellen Problemen. Also je früher, desto besser.
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mArKuZZZ

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« Reply #8 on: August 16, 2009, 09:14:30 pm »
astrein, vielen dank für die infos. das setze ich ganze oben auf meine to-do-liste für nächstes semester.
und wie läuft das mit der genehmigung? gehe ich mit dem zettel hin, die damen unterschreiben mir das und ich nehm den antrag wieder mit oder brauchen die freundlichen damen im prüfungsamt eine gewisse bearbeitungszeit?
Fear the beard!

Jule

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #9 on: August 16, 2009, 11:01:40 pm »
Du gehst zu der Dame, die für deinen Buchstaben im Grundstudium zuständig ist, und gibst den Antrag ab. Höchstwahrscheinlich landet der dann auf einem bereits gut gefüllten Stapel Papier auf dem Schreibtisch :whistling: Die Anträge werden erstmal gesammelt und später dann dem Prüfungsausschuss(-vorsitzenden) zur Genehmigung vorgelegt. Eine Rückmeldung bekommst du nicht, aber genau das ist dann quasi die Bestätigung. Denn nur die Studenten, bei denen es nicht so gut aussieht (kritischer Studienverlauf bis dato, sehr viele offene Prüfungen), werden kontaktiert und zum Gespräch eingeladen.
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Jesse

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #10 on: August 17, 2009, 09:56:46 am »
also wenn du den persönlich abgibst ticken die damen vom p-amt glaube aus, die weisen extra daraufhin sowas in den briefkasten zu stopfen, das langt auch völlig zu, geht va auch schneller;)
ehemals FSR-MW

Tüdelü...:innocent:


Körperklaus

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #11 on: August 17, 2009, 12:46:38 pm »
Quote from: Jesse
Also beim Bafög kann ich dir sagen das du keins mehr bekommst. Wenn du nur eine offene hättest könntest du noch welches bekommen weil du dann ins Hauptstudium gehen kannst, ich hatte 2 offene Leistungen im 5. Sem und dadurch keins bekommen. Wenn du 6 offene Prüfungen hättest wär das schon arg, ich glaub 5 ist maximum...musst du mal in die Prüfungsordnung schauen da steht das drin. Ansonsten wenn du meinent wegen 1 oder 2 offene Prüfungen hast, schreibst du die eben im 5. Semester nochmal. Wenn du mehr als eine offene hast, wirst du offiziell nicht zum Hauptstudium zugelassen. Du kannst aber trotzdem in deine Vertiefungsrichtung gehen und wenn du vor den Prüfungen mit den Profs redest kannst du bestimmt unter Vorbehalt fast alle Prüfungen mitschreiben und definitiv auch an den Praktikas teilnehmen.

Wie 5 Prüfungen offen ist maximum? Z.B. kann man doch alle Prüfungen aus dem 4. Semester nicht bestanden haben, deswegen wird man doch nicht geext, jedem steht eine Widerholungsprüfung so oder so zu. Also wie meinste das jetz?? Ich meine manche Leute brauchen 8 Semester fürs Vordiplom. Unabhängig von der Anzahl der offenen Leistungen hoffe ich es nach dem 5. zu erhalten, also weis ich nicht so recht, warum man nur 5 offen haben darf? Hauptstudium wäre bei der Anzahl eh erstma wurst, da ich mich um widerholen kümmern muss. So dann die Frage zwecks Bafög, wieso soll ich keins erhalten? Wenn ich denen sage, dass ich alles nachhole und zwar in der nächsten Prüfungsperiode? Für die Regelstudienzeit wird soweit ich weis Bafög gezahlt.

mermaid

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #12 on: August 17, 2009, 01:17:42 pm »
Quote from: Körperklaus
So dann die Frage zwecks Bafög, wieso soll ich keins erhalten? Wenn ich denen sage, dass ich alles nachhole und zwar in der nächsten Prüfungsperiode? Für die Regelstudienzeit wird soweit ich weis Bafög gezahlt.


-> im 5. sem bekommst du ohne positiven leistungsnachweis nur bafög, wenn du alle leistungen wenigstens einmal probiert hast

man muss für den leistungsschein den gewöhnlichen Stand des Semesters nachweisen in dem man sich befindet, also
- wenn man im vierten ist, das des dritten semesters (geht bei uns, da nach dem vierten so lang gewartet werden muss, es wird ja erst ab vorlage des scheines rückwirkend ausgezahlt)
- wenn man im fünften ist, das des vierten semesters (was die meisten machen, sozusagen nach dem vordiplom oder mit 1 offenen leistung)
- wenn man im sechsten ist, das des fünften semesters (wenn man nach dem vierten zu viel offen hatte und genügend leistungen des fünften semesters ablegen konnte) usw.
aber genau damit hat man bei uns ´nen problem:
* mit mehr als einer offenen leistung kann man offiziell nur praktika und belege machen, sollte man hs-prüfungen mitschreiben, weil es der dozent duldet können diese trotzdem erst später offiziell gemacht werden (also in der nächsten prüfungsperiode)
* andererseits gelten wieder andere regeln, wieviel module man abgeschlossen haben muss. es lohnt sich also mit den dozenten zu reden und je nach richtung zu fragen, wieviel man nachweisen muss um nen positiven bescheid des leistungsscheines zu bekommen

Öli

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #13 on: August 17, 2009, 02:14:57 pm »
Zum Thema Bafög, gesetzt den Fall man hat zu viele offene Leistungen um im 5./6. Semester im HS-Studium an Klausuren teilzunehmen bzw. der Prof bei Klausur unter Vorbehalt nicht mitspielt, ist es ratsam ein oder zwei Urlaubssemester einzulegen um nach Beendigung des Grundstudiums den Leistungsschein für das 5. Fachsemester vorlegen zu können.
Andernfalls werden die zusätzlichen Semester vom Grundstudium als Fachsemester vom Hauptstudium gezählt und müssen daher später parallel zum laufenden Stoff nachgeholt werden um mit dem Leistungsnachweis für das jeweilige Fachsemester wieder up-to-date zu sein.

tiefenbass

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Offene Leistungen nach 4.Semester
« Reply #14 on: August 18, 2009, 07:56:48 am »
Quote from: Quickley
Vielleicht hatte ich auch Glück, aber ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass man deshalb exmatrikuliert wird.


du könntest (!) erst geext werden, wenn du entweder ne Frist verbockst (also z.B.  1. W nach max. 1 Jahr), ne 2.W versemmelst (ein "entgültig nicht bestanden" kassierst), du vier Semester lang keine Prüfung abgelegt hast oder du 4 Semester über Regelstudienzeit hinaus bist. Weiterhin ist in der DPO unter §3 (Fristen) festgelegt, dass bis zum 6. Fachsemester die Diplomvorprüfung abgelegt sein muss (Frage: in wieweit ist dies noch aktuell?).

Über diesen Formalismus des Grundstudium-Verlängerungsantrages ist meiner Kenntnis nach im neuen sächs HSG nichts zu finden.. vielleicht sollte man mal nachfragen, worauf diese Formalia (also entsprechende Rechtsvorschrift) eigentlich fußt, kann nämlich sein, dass dies in die Verwaltungsvorschriften gekommen ist.

LG, Matthias
[align=center]Füllhöhe des Textes technisch bedingt!

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Matthias Zagermann
Jünger der polyphonen PVC/PVAc-Scheiben

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