Bombentrichter
Weiterhin ist in der DPO unter §3 (Fristen) festgelegt, dass bis zum 6. Fachsemester die Diplomvorprüfung abgelegt sein muss (Frage: in wieweit ist dies noch aktuell?).
Über diesen Formalismus des Grundstudium-Verlängerungsantrages ist meiner Kenntnis nach im neuen sächs HSG nichts zu finden.. vielleicht sollte man mal nachfragen, worauf diese Formalia (also entsprechende Rechtsvorschrift) eigentlich fußt, kann nämlich sein, dass dies in die Verwaltungsvorschriften gekommen ist.
Von der Studienberaterin (ZEU) hab ich mal vor einiger Zeit ein "wegen dem neuen Hochschulgesetz existieren keine Fristen mehr (außer 1./2.W), man muss nur innerhalb der 14 (Regelstudienzeit+4) Semester sein Diplom erreicht haben" gehört
(also z.B. 1. W nach max. 1 Jahr),
Free-cutting, the only way to do it.
Wenn die Welt erst ehrlich genug sein wird, um Kinder vor dem 15. Jahr keinen Religionsunterricht zu erteilen, dann wird von ihr was zu hoffen sein.
bei mehreren nicht bestandenen prüfungen solltest du mit deiner bafög-sachbearbeiterin sprechen.