Bombentrichter
§ 13Wiederholung der Modulprüfungen(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des ersten Prüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als endgültig nicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründeten Aus-nahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Die zweite Wiederho-lungsprüfung ist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehens der ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Wiederholung einerFak. MW / Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau Textteil9bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von dem in § 12, Abs. 2 geregelten Fall, nicht zuläs-sig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in der Bundesre-publik Deutschland sind anzurechnen.(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind nur die nicht mit min-destens „ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen.