Bombentrichter
"Mit dem Modul können 8 Leistungspunkte erworben werden.Die Modulnote F wird aus den Noten für die Klausurarbeit K und das Praktikum Prnach der Formel F = (2 K + Pr)/3 errechnet."
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) istund alle Prüfungsleistungen abgelegt worden sind. In diesem Fall werden Leistungspunkte aufder Grundlage des an der Fakultät Maschinenwesen zur Anwendung kommenden Leistungspunktesystemserworben. Näheres ist in der Studienordnung geregelt.(2) In Abweichung zur Festlegung in Absatz 1, Satz 1 gilt für das Modul „Konstruktion und Fertigung“,dass dieses Modul nur dann erfolgreich bestanden ist, wenn die beiden Prüfungsleistungen„Technische Darstellung“ und „Gestaltungslehre“ jeweils mit mindestens „ausreichend“(4,0) bewertet wurden. Auf diese Weise sollen die wichtigsten konstruktiven Grundlagenkenntnisseeines Maschinenbauers abgesichert werden. Ebenso gilt für das Modul „Arbeitswissenschaft/Betriebswirtschaftslehre“ bzw. „Arbeitswissenschaft/BWL/Energiewirtschaft“, dass diesesModul nur dann erfolgreich bestanden ist, wenn die Prüfungsleistung in „Grundlagen derBetriebswirtschaftslehre“ bzw. „Betriebswirtschaftslehre/Energiewirtschaft“ mindestens „ausreichend“(4,0) ist. Damit soll ein Mindestwissen in dem einzigen betriebswirtschaftlichen Fachdes Studienganges abgesichert werden.
(1) Nicht bestandene Modulprüfungen können innerhalb eines Jahres nach Abschluss des erstenPrüfungsversuches einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gelten sie als endgültignicht bestanden. Eine zweite Wiederholungsprüfung kann nur in besonders begründetenAusnahmefällen zum nächstmöglichen Prüfungstermin durchgeführt werden. Die zweite Wiederholungsprüfungist innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Bekanntgabe des Nichtbestehensder ersten Wiederholungsprüfung beim Prüfungsausschuss zu beantragen. Die Wiederholungeiner bestandenen Modulprüfung ist, abgesehen von dem in § 12, Abs. 2 geregelten Fall,nicht zulässig. Fehlversuche an anderen Universitäten und gleichgestellten Hochschulen in derBundesrepublik Deutschland sind anzurechnen.(2) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, so sind nur die nicht mit mindestens„ausreichend“ (4,0) bewerteten Prüfungsleistungen zu wiederholen.