Bombentrichter
Es müssen aus mindestens fünf Gebieten Tätigkeitsarten nachgewiesen werden, wobei aus den Tätigkeiten 5 bis 11 sowie 12 bis 13 jeweils mindestens 4 Wochen zu wählen sind.Wird das Fachpraktikum in einem zusammenhängenden Abschnitt von 16 Wochen Dauer mit einem eindeutigen Fach-bezug zur gewählten Studienrichtung im Studiengang nach Tätigkeitsarten 12 oder 13 durchgeführt, dann sind weiterhin 4 Tätigkeitsarten nachzuweisen. Diese Praktikumsabschnitte können auch zu einem anderen Zeitpunkt, z. B. als Betriebsdurchlauf, absolviert werden.