Bombentrichter
Fachliche Voraussetzungen für die Diplomprüfung(1) Die Modulprüfungen der Diplomprüfung kann nur ablegen, wer im Studiengang Maschinen-bau die Diplom-Vorprüfung an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in der Bundes-republik Deutschland bestanden oder eine gemäß § 14, Abs. 2 und 3 als gleichwertig angerech-nete Prüfungsleistung erbracht hat, sowie die in den Anlagen 2.1 bis 2.10 ausgewiesenen Prü-fungsvorleistungen nachgewiesen hat. In Ausnahmefällen können auf Antrag des Kandidaten Modulprüfungen der Diplomprüfung auch dann abgelegt werden, wenn zur vollständigen Dip-lom-Vorprüfung höchstens eine Modulprüfung fehlt. Die Anmeldung zu den sonstigen Prüfungs-leistungen gemäß § 8a des fünften und sechsten Fachsemesters ist auch mit mehr als einer fehlenden Modulprüfung der Diplom-Vorprüfung möglich.(2) Die Zulassung zur Diplomarbeit kann nur dann erteilt werden, wenn die zu den Modulprüfun-gen notwendigen Prüfungsvorleistungen und alle 10 Modulprüfungen des Hauptstudiums (Anla-ge 2), die Interdisziplinäre Projektarbeit und der Große Beleg bestanden und folgende Leistungen erbracht sind:1. Fachpraktikum im Umfang von mindestens 20 Wochen2. Teilnahme an Exkursionen im Umfang von mindestens zwei Tagen.Der Prüfungsausschuss kann einen Kandidaten auch dann zur Diplomarbeit zulassen, wenn noch nicht alle Modulprüfungen bestanden bzw. nicht alle Leistungen erbracht sind. Dieses setzt vor-aus, dass eine Nachholung der fehlenden Leistungen ohne Beeinträchtigung der Anfertigung der Diplomarbeit innerhalb eines Semesters erwartet werden kann. Die Verteidigung der Diplomar-beit kann in diesem Fall erst nach Erbringung der fehlenden Leistungen erfolgen.
Ungültigkeit der Diplom-Vorprüfung und der Diplomprüfung(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfungsleistung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann die Note der Prüfungsleistung entsprechend § 10, Abs. 3 berichtigt werden. Gegebenenfalls kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Diplom-Vorprüfung oder die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden. Entsprechendes gilt für die Diplomarbeit.(2) Waren die Voraussetzungen für die Abnahme einer Modulprüfung nicht erfüllt, ohne dass der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeug-nisses bekannt, so wird dieser Mangel durch das Bestehen der Modulprüfung geheilt. Hat derFak. MW / Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Maschinenbau Textteil13Kandidat vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, dass er die Modulprüfung ablegen konnte, so kann die Modulprüfung für „nicht ausreichend“ (5,0) und die Diplom-Vorprüfung und die Diplomprüfung für „nicht bestanden“ erklärt werden.(3) Dem Kandidaten ist vor einer Entscheidung Gelegenheit zur Äußerung zu geben.(4) Das unrichtige Zeugnis ist einzuziehen und gegebenenfalls ein neues zu erteilen. Mit dem unrichtigen Zeugnis sind auch die Diplomurkunde und das Diploma Supplement einzuziehen, wenn die Diplomprüfung auf Grund einer Täuschung für „nicht bestanden“ erklärt wurde. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2, Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren ab dem Datum des Zeugnisses ausgeschlossen.
Aber um dich zu beruhigen, habe ich einmal in der MB-DPO von 2006 nachgeguckt (s. Zitat oben).Du siehst, du hast noch viel Zeit, deinen Bericht mit den Tätigkeiten, die du gemacht hast, anzufertigen, so fast ganz ohne Zeitdruck. :cool:
Dem ist leider nicht so! Ich bin damals mit genau dieser Annahme in die Falle getappt: Der Praktikumsbericht wird vom Prüfungsamt nicht als Prüfungsleistung angesehen.