Bombentrichter
Jede Entscheidung ist der Tod von Milliarden von Möglichkeiten
(1) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens „ausreichend“ (4,0) ist und alle Prüfungsleistungen abgelegt worden sind.
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ei-nen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftli-che Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.