Author Topic: Für 5.0 anwesend sein?  (Read 3003 times)

RubyRhod

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Für 5.0 anwesend sein?
« on: July 01, 2009, 10:16:34 am »
Hi,
muss ich für eine 5.0 in der Prüfung anwesend sein oder reicht es "einfach nicht zu kommen"?
Es geht um Wärmeübertragung. Es geht hier wirklich nur um's "was wäre wenn".

uetzenknueff

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Für 5.0 anwesend sein?
« Reply #1 on: July 01, 2009, 10:37:44 am »
mit "einfach nicht kommen" hast du volle Hand. Was solln sonst sein, dass sie dich im Telefonbuch suchen und nach dir fahnden? :D
grüße

RubyRhod

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Für 5.0 anwesend sein?
« Reply #2 on: July 01, 2009, 11:55:22 am »
naja "nicht teil genommen", also versuch weg und keine note...

hab sowas ma irgendwie gehört oder sowas

Terraner

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Für 5.0 anwesend sein?
« Reply #3 on: July 01, 2009, 12:03:30 pm »
in der Info-Prüfung war ich auch nicht anwesend und bekam wie erwartet eine 5, sollte also passen... :happy:
(eintragen im quishis solltest dich natürlich...)
Wo das Chaos auf die Ordnung trifft, gewinnt meist das Chaos, weil es besser organisiert ist. - Terry Pratchett

RubyRhod

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Für 5.0 anwesend sein?
« Reply #4 on: July 01, 2009, 12:29:11 pm »
für Info 2 wurde es ja extra angesagt - sowohl online als auch vor der Prüfung.

da bin ich auch vorher gegangen, um nicht nach einer stunde abzugeben und keiner darf mehr aufs klo.. und ne 4 wäre es eh nicht geworden ^^

aber hat nicht jmd irgendwie nen link zur richtigen passage, dass man nicht kommen braucht, um die 5 zu kriegen?

mermaid

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Für 5.0 anwesend sein?
« Reply #5 on: July 01, 2009, 12:37:46 pm »
Das ist ja mal ein Ansporn :nudelholz:

Quote
aber hat nicht jmd irgendwie nen link zur richtigen passage, dass man nicht kommen braucht, um die 5 zu kriegen?


steht in Prüfungsordnung, aber so wie eure Motivation aussieht, kennt ihr die nicht:

Quote
§ 10
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Eine Prüfungsleistung gilt als mit „nicht ausreichend“ (5,0) bewertet, wenn der Kandidat ei-nen für ihn bindenden Prüfungstermin ohne triftigen Grund versäumt oder wenn er von einer Prüfung, die er angetreten hat, ohne triftigen Grund zurücktritt. Dasselbe gilt, wenn eine schriftli-che Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.
Quelle: DPO MB 2006