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Messages - Akkon

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Quote from: Caipiranha
Das hat ja nun wirklich nichts mit dem Patentrecht zu tuen, sondern ist einfach das Prinzip der einstweiligen Verfügung.

...man könnte so eine einstweilige Verfügung ja auch so ausgestalten, dass dem Betroffenen unter Auflagen, beispielsweise durch das Entrichten einer Lizenzgebühr, der Weitervertrieb erlaubt bleibt, die gängige Praxis des, salopp ausgedrückt, "erstmal alles verbieten, und dann schauen wir uns den Fall an" finde ich halt etwas fragwürdig (in allen Rechtsbereichen).

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Da müssen schon glaubhafte Beweise vorliegen

...die sich im Falle des Patentrechts garnicht mal so selten auf Rechte beziehen, von denen keiner weiß, ob sie eigentlich auch wirklich rechtmäßig sind.

Das hat in meinen Augen den Charakter einer Rechtssprechung, die sich auf Gesetze stützt, die gerade in 1. Lesung im Bundestag behandelt werden - keiner weiß, ob das auch wirklich so kommt, aber wir begründen schonmal unsere Klageschriften damit.

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Der Patentinhaber kann durchaus Schadenersatzansprüche gegen den Kläger geltend machen!

...im Zweifelsfall versucht's dann der Insolvenzverwalter...

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Quote from: Caipiranha
Insbesondere der Anspruch an die Erfindungshöhe ist bei den meisten Fertigungsteilen in keinster Weise gegeben.

Mein Beitrag kann Spuren von Sarkasmus enthalten ;)
Das Problem ist halt das Aufteilen in eine nahezu unübersehbare Anzahl kleinteiliger Patente, die es für Wettbewerber immer schwieriger machen, ein Gesamtprodukt herzustellen, ohne ein Patent zu verletzen - eben so, wie wenn der Maschinenbauer sämtliche Einzelteile seiner Maschine patentieren lassen würde.

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Und in wie weit ist unser Patentrecht vorsintflutlich?

Es trennt die Entscheidung über den weiteren Vertrieb eines Produkts aufgrund einer vermeintlichen Patentverletzung von der Entscheidung, ob ein Patent überhaupt Bestand hat.

Das führt zu der absurden Situation, dass man seinen Wettbewerber aufgrund eines Patents verklagt, eine einstweilige Verfügung erwirkt, der Wettbewerber muss das Produkt vom Markt nehmen, seine Produktion vernichten und seinen Kundenkreis offenlegen, und irgendwann in xy Jahren wird dann vielleicht entschieden, dass das Patent garkeinen Bestand hat - das bringt dem Wettbewerber dann freilich herzlich wenig, der ist im un(günstigsten) Fall schon vom Markt verschwunden, während den Kläger höchstens das Risiko trifft, dass seiner Klage nicht statt gegeben wird und er seine Anwälte umsonst bezahlt hat.

Außerdem könnte man ruhig mal darüber nachdenken, ob man die benötigte Schöpfungshöhe für die Erteilung eines Patents nicht den Entwicklungen der letzten 20 bis 30 Jahre anpassen sollte, speziell im Softwarebereich lassen sich mit ein bisschen Expertise Patente derart schwammig formulieren, dass man praktisch die Garantie hat, dass die Wettbewerber dagegen verstoßen werden.

Es hat schon seine Gründe, warum internationale Großunternehmen in letzter Zeit ihre Patentrechtsstreitigkeiten so gern vor deutschen Gerichten austragen...

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Bin mal gespannt, wann das erste Maschinenbau-Unternehmen auf die Idee kommt, statt eines Patentantrages für eine Maschine lieber 10.000 Anträge für ihre Einzelteile nach München zu schleppen...und dann mit dem Verklagen all derer Geld zu verdienen, die es wagen, eines der patentierten Teile zu verwenden.

Ist ja auch viel einfacher, statt 'nem vergleichsweise teuren Ingenieur braucht man plötzlich nur noch einen mittelmäßigen Juristen, dem vorsintflutlichen deutschen Patentrecht sei Dank.

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Erstsemester-Unterstützung / Anwesenheitspflicht in EBW ja oder nein?
« on: April 26, 2012, 02:55:16 pm »
Für EBW 1 gibt's bei bestandener Klausur einen benoteten Teilnahmeschein und keinen Sitzschein, Anwesenheit ist zweitrangig, Liste gibt's zwar, da steht aber sogar nochmal explizit drauf, dass die Unterschrift freiwillig und keine Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist.

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Fachschaftsrat / Studiengangwechsel
« on: March 17, 2012, 12:29:37 pm »
Quote from: Elsbietta
"Gemäß dem Sächsischen Hochschulgesetz muss eine  Immatrikulation versagt werden, wenn der Studienbewerber in  einem oder mehreren Studiengängen acht Semester studiert hat,  ohne eine Zwischenprüfung zu bestehen."

Diese alte Regelung findet sich auf den Seiten der TU immer noch, ist aber mit der Reform des Sächsischen Hochschulgesetzes aus dem Gesetz herausgenommen worden und daher nicht mehr zutreffend.

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Fachschaftsrat / Rückmeldung zum WS/SS verpasst
« on: February 29, 2012, 01:54:53 am »
Bevor wirklich was schlimmes passiert, bekommt man ohnehin nochmal einen netten Brief mit dem Hinweis auf den fehlenden Zahlungseingang und der "Androhung" der Exmatrikulation, spätestens dann wird aber natürlich die Verwaltungsgebühr fällig, und wer sich dann immer noch nicht bewegt, der bekommt ohne weitere Hinweise mit dem nächsten Brief seine Ex-Bescheinigung.

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Fragen an den Prüfungsausschuss / Fragen an den Prüfungsausschuß
« on: February 14, 2012, 01:07:01 am »
Zentrale Studienberatung

Die Damen da sind sehr freundlich und gut informiert, am besten 'nen Termin vereinbaren und das Problem schildern, da wird einem professionell geholfen.

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Prüfungen/Testate 1./2. Sem. / Prüfung Prof. Stelzer
« on: February 08, 2012, 10:00:04 pm »
Davon ist auszugehen, dient schließlich auch dazu, die Studenten, die eine Vorlesung bei einem bestimmten Dozenten gehört haben, nicht schlechter zu stellen, nur weil der Dozent mittlerweile ein anderer ist und deswegen die Schwerpunkte der Prüfung plötzlich ebenfalls andere sind.

In dem Fall wäre das für einige Nach- bzw. Wiederholer vielleicht von Vorteil gewesen - aber man kann sich sowas nunmal nicht aussuchen ;)

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Prüfungen/Testate 1./2. Sem. / Testat
« on: February 08, 2012, 09:55:56 pm »
Der Umgang mit Google ist einer der Ausbildungsschwerpunkte an der Uni, allerdings vollständig im Selbststudium zu erlernen, wie willst du denn sonst später mal deine Diplomarbeit guttenbe...ähh schreiben? :D

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Laberecke / Freispruch für Sitzblockaden-Exekutive
« on: February 06, 2012, 10:31:12 pm »
Quote from: quidde
Die Frage ist WO UND WAS IST DIE ABBRUCHBEDINGUNG für eine Nazidemo. Und meine Antwort ist: es existiert keine, außer Gefahr für Demoteilnehmer...

Oder Bewaffnung der Demoteilnehmer, oder Umschlagen in Gewalt (wobei es nicht reicht, dass ein paar, oder eine Gruppe und so weiter...).

Das einzelne Teilnehmer einer Demonstration Straftaten begehen, ist nunmal kein Grund für den Abbruch der gesamten Demo, sondern ein Problem der Strafverfolgungsbehörden, die diese Einzelnen dann zur Rechenschaft ziehen müssen und das hat sowohl abstrakt wie auch rein praktisch gesehen durchaus seinen Sinn, denn man kann nunmal nicht aufgrund der Verfehlung Einzelner einer ganzen Gruppe ein Grundrecht entziehen, das ist doch nachvollziehbar, oder ?

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Praktikum 1./2. Semester / Zugversuch
« on: February 02, 2012, 09:26:22 pm »
Nanu, die Frage ist ja ewig alt und es gibt noch keine Antwort ?
Falls sich das zukünftige Generationen oder an WST Interessierte ebenfalls fragen sollten :

Die wichtigen Stichworte sind "kurz, proportional, zylindrisch" - wie aus dem Praktikumsskript (oder alternativ der Norm zum Zugversuch) ersichtlich ist, gilt bei diesen Proportionalstäben Lo = 5d
Umgekehrt kann man aus einer Lo von 30 mm also schließen, dass d = 6 mm sein wird.

Nun noch fix die Kreisfläche überschlagen - Pi ist 3,14 und 3 ins Quadrat ist 9, macht 28,irgendwas und das mit der für die Fragestellung ungünstigsten Rm vom vergüteten C60 (also 1000 N/mm²) multipliziert ergibt rund 28.000 N, folglich reichen 15 kN Maximalkraft nicht, sondern man braucht die mit 30 kN - Problem gelöst :D

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Quote from: Jenny146
(weiß nicht ob der Raum vlt auch die Nr 222 hat :-) )

Ja, hat er, Lichtenheldt-Hörsaal ist die 222 ;)

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Laberecke / Freispruch für Sitzblockaden-Exekutive
« on: December 21, 2011, 09:32:05 pm »
Au au au...nun fühle ich mich doch wieder an den Spruch "Amtsgerichte urteilen schnell, Landgerichte urteilen richtig" erinnert.

Ob der Richter im zweiten Prozess vom Urteil des Richters im ersten Prozess weiß ?
Da sie am selben Gericht arbeiten, sollte man eigentlich davon ausgehen, nun sagt aber der eine, wenn es keinen schlüssigen Beweis für den Vorsatz der Blockade gibt, bleibt nur der Freispruch (und damit hat er meiner Meinung nach auch Recht, die Unschuldsvermutung ist eine absolute Grundlage der fairen Rechtssprechung) und der andere sagt, es könne ja garkeinen anderen Grund für die Anwesenheit "seines" Angeklagten gegeben haben und verurteilt ihn anschließend auf Grundlage eines Gesetzes, bei dem mindestens bezweifelt werden kann, ob es auf den konkreten Fall überhaupt anwendbar ist...

Etwas unglücklich finde ich auch die diesbezügliche Pressemitteilung des Bündnisses, denn es lässt sich sicherlich trefflich darüber streiten, ob man wirklich möchte, dass eine politische Dimension in einem Gerichtsverfahren eine Rolle spielt oder nicht.

Zumal die Verteidigerin des Angeklagten wohl auch nicht damit argumentiert hat, dass die Blockade rechtmäßig war, sondern lediglich, dass der Angeklagte nicht vorsätzlich an der Blockade teilgenommen hat - womit die Aussage "Für uns sind Blockaden weiterhin legitim" in einem doch etwas anderen Licht erscheinen würde, denn faktisch bedeutet das nach bisheriger Urteils- und Rechtslage "für uns ist widerrechtliches Handeln legitim".

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Laberecke / Freispruch für Sitzblockaden-Exekutive
« on: December 21, 2011, 02:44:16 pm »
Es wäre ja auch eine reichlich seltsame Konstruktion, wenn man aus einem Freispruch eine generelle Strafbarkeit ableitet, wer das versucht, der muss schon sehr von sich überzeugt sein ;)

Rein praktisch gesehen wird nach allem, was ich bisher dazu gelesen habe, durch das Urteil garkeine Aussage darüber getroffen bzw. die Strafbarkeit einer vorsätzlichen Blockade einer genehmigten Demonstration wird dadurch nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sie war nur eben im genannten Zeitraum aufgrund der erläuterten Rechtslage nicht gegeben.

Kurz zusammengefasst - weder "Befürworter" noch "Gegner" einer Blockade können sich auf das hier besprochene Urteil berufen, eigentlich ist es nur ein schönes Beispiel dafür, was passieren kann, wenn der Gesetzgeber bei der Erarbeitung eines Gesetzes Fehler macht.

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Laberecke / Freispruch für Sitzblockaden-Exekutive
« on: December 21, 2011, 01:21:58 pm »
Entschuldigung, aber auf Basis der hier verlinkten Pressemitteilung ist eine Diskussion über das Urteil praktisch unmöglich.

Ich weiß nicht, ob es Absicht oder einfach reines Versehen ist, dass in dieser Mitteilung keinerlei Hinweis zu finden ist, warum  es zum Freispruch kam, bzw. wird es ja im Unterton so dargestellt, dass  der Freispruch deswegen erfolgen musste, weil die Teilnahme an einer  Blockade keine strafbare Handlung ist.

In dieser Allgemeinheit ist diese Aussage aber schlichtweg falsch.

Zur sinnvollen Diskussion müssen meiner Meinung nach folgende Punkte ergänzt werden :

1. Am 19. April 2011 erklärte das Sächsische Verfassungsgericht das Sächsische Versammlungsgesetz rückwirkend zum 1.1.2011 für verfassungswidrig.

Abgesehen von dem unguten Gefühl, das eigentlich jeden ergreifen müsste,  wenn man hört, dass der Gesetzgeber ein Gesetz erlassen hat, das  hinterher für verfassungswidrig erklärt wird, ist das erstmal kein allzu  großer Beinbruch, da ab Urteilsverkündung kein rechtsfreier Raum  entsteht, an Stelle des vom Freistaat erlassenen Gesetzes tritt das  Versammlungsgesetz des Bundes (nachfolgend kurz Versammlungsgesetz).

Für den konkreten Fall hat dieser Umstand allerdings sehr wohl eine  Bedeutung, da es zwischen dem Sächsischen Versammlungsgesetz und dem  Versammlungsgesetz Unterschiede in der Strafzumessung gibt.

Das heißt, für einige Tatbestände (nämlich genau die mit  unterschiedlicher Strafzumessung), die zwischen dem 1.1.2011 und dem  19.4.2011 liegen, kann es zu der Situation kommen, dass einerseits das  Sächsische Versammlungsgesetz aufgrund seiner Verfassungswidrigkeit  nicht anwendbar ist, andererseits das Versammlungsgesetz aber keine  Anwendung finden darf, da sich aus den dort höheren Strafen ein  unzulässiger Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot ergeben würde.

Folglich entsteht also für diesen Zeitraum ein rechtlich nicht eindeutig  geregelter Bereich und Taten, die sonst möglicherweise strafbar wären,  sind es für diesen Zeitraum definitiv nicht mehr.

2. Natürlich musste es aufgrund dieses Umstandes dem Staatsanwalt schwer  fallen, eine Strafbarkeit zu unterstellen, da diese ja rein objektiv  garnicht gegeben sein konnte - das liegt aber nicht daran, dass das  Blockieren von genehmigten Demonstrationen generell nicht strafbar ist, sondern das es zum Zeitpunkt der Demonstrationen hier in Sachsen nicht strafbar war.

Der Oberstaatsanwalt hat in einer weiteren Verhandlung bezüglich des  selben Ereignisses am 14.12.2011 keinen Zweifel daran gelassen, dass die  Verhinderung einer genehmigten Demonstration grundsätzlich einen  Straftatbestand darstellt.

3. Die im Fall der Nichtbewährung angedrohte, vergleichsweise geringe  Geldstrafe in Höhe von 150 Euro ergibt sich aus den wirtschaftlichen  Verhältnissen des Angeklagten - ich denke, die meisten können mit dem  Begriff Tagessatz etwas anfangen, und das der angenommene Tagessatz bei  einem Studenten nicht sonderlich hoch liegt, dürfte auch vielen  einleuchten - in anderen Fällen kann das aber durchaus anders aussehen.

4. Abgesehen vom Umstand der oben erläuterten Strafbarkeitslücke gab es  scheinbar von Seiten des Richters auch Zweifel daran, dass der  Angeklagte überhaupt mit dem Vorsatz der Blockade gehandelt hat, oder ob  er vielleicht nur zufällig in die Menge der Gegendemonstranten geraten  ist.
Da dadurch eine Schuld aus Vorsatz nicht zweifelsfrei zu belegen ist,  wäre auch deswegen ein Freispruch das einzig rechtlich legitime Urteil  gewesen.

In Zusammenfassung bleibt meiner Meinung nach also festzuhalten - man kann aus dem Urteil definitiv nicht ableiten, dass möglicherweise in Zukunft stattfindende und strafrechtlich bewehrte Blockaden in ähnlicher Weise abgeurteilt werden oder gar straffrei sind, da es mehrere Umstände gab, die einen Freispruch in den Fällen von diesem Jahr erzwungen haben.

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