Hallo Leute,
folgende Information, passend zu meiner Frage/Situation unten, hab ich weiter vorn auf Seite 23 in diesem Thread gefunden:
Hallo,
ich konnte es leider im bisherigen Thread nicht finden... wie sieht das nun aus mit der Überziehung der Regelstudienzeit (Hauptstudium). Was ich bisher rausgefunden habe:
Man kann erstmal nicht wegen Überziehung alleine exmatrikuliert werden!! Folgendes geht aber:
(SächsHSG) § 21 Abs. 2 Punkt 7 gilt:
wird exmatrikuliert wenn: ...er die Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert
ist...
damit zu sehen ist folgender Punkt:
(SächsHSG) § 35 Abs. 4 gilt:
Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Kurz: (10 Semester + 4 Semester + 2 Semester)
Jetzt die Frage: Ich hab das Problem, dass ich bisse gebummelt habe. Ich bin gerade im aktuellen 15. Semester und bin nächsten Monat mit dem großen Beleg fertig und hab sonst auch alles geschafft! Im Prüfungsamt wurde mir gesagt, ich müsse unbedingt Antrag auf Verlängerung stellen. Das werde ich auch machen. Es könnte aber passieren, dass ich erst im Juli/August mit der Dipl.-Arbeit beginnen kann. Somit würde ich evtl. erst im November (also schon in meinem 17. Semester) fertig.
Bis heute habe ich aber noch kein Hinweis auf Nichtbestehen meiner Abschlussprüfung bekommen... und wenn ich es das gesetz richtig interpretiere, muss das ich erstmal einen Hinweis auf eine Diplomsnote 5 bekommen und hätte dann noch 1 Jahr, um diese zu wiederholen bzw. nochmal auf Antrag eine Chance auf Wdh. der Prüfung. Also die Frage ist, muss ich mir irgendwelche Sorgen machen, nicht plötzlich zwangsexmatrikuliert zu werden oder wie seht ihr die Sache. Ich stelle jetzt erstmal Antrag für die Verlängerung um 1. Semester. Hoffe halt, dass es kein Problem wird, sofern die Arbeit eben nicht nächstes Semester fertig wird...
Vielen Dank schon im voraus für eure Antworten!
stell einfach einen antrag an den prüfungsauschuss. würde mich sehr wundern, wenn der abgelehnt würde, da du ja sonst alle leistung hast. eine gute begründung zum antrag kann natürlich aber nie schaden
Ganz ähnlich sieht es bei mir auch aus. Für mich hat gerade das 14. Fachsemester begonnen und ich hab schon beide Urlaubssemester verbraucht. Meine Leistungen habe ich so weit alle zusammen und muss nur noch den achtseitigen Praktikumsbericht abgeben und 2 Exkursionen machen. Beides regel ich gerade, was auch alles funktioniert und in kurzer Zeit machbar ist.
Allerdings frage ich mich, was passiert, wenn ich nicht sofort mit meiner Diplomarbeit anfangen kann. Mit der Frage bin ich schon ins Prüfungsamt marschiert und da hieß es, dass ich die DA auf jeden Fall bis zum 30.09.2016 abgegeben haben muss, sonst gilt der erste Versuch DA als nicht bestanden und ich bekomme noch einen Versuch + 1 Jahr.
Um das ganze für den Notfall zu entkrampfen hakte ich nach, ob man nicht zur Not noch einen Antrag beim Prüfungssauschuss stellen könnte, für ein zusätzliches Semester. Ich könnte die längere Studiendauer auch begründen und eine Strafgebühr ist auch kein Problem. Die Frauen im Prüfungsamt meinten auf die Frage, dass es so eine Möglichkeit nicht gibt. Jetzt bin ich ehrlich gesagt etwas verwirrt, da das ganze in den Zitaten von Seite 23 dieses Threads nicht zusammenpasst. Momentan bleibt mir nichts anderes übrig soll schnell wie möglich mit meiner DA anzufangen, sodass ich noch knapp 6 Monate Bearbeitungszeit zusammenbekomme.
Weiß da jemand mehr?
Vielen Dank schonmal.