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Fernstudium / Wechseln ins Präsenzstudium
« on: February 28, 2008, 11:34:02 am »
Hi Stephan,
in welches Semester Du genau eingruppiert werden würdest kann ich Dir zwar nicht beantworten, aber vielleicht hilft Dir zumindest die Info, dass laut der für Dich zutreffenden DPO vom 20.01.06 - §14 Absatz 3 ( http://www.tu-dresden.de/mw/dokumente/ordnung_2006/DPO_VT_Text.pdf ),alle bis dahin erbrachten Leistungen anerkannt werden müssten.
... § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet, wenn sie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in
der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Verfahrenstechnik erbracht wurden. Die
Diplom-Vorprüfung wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-
Vorprüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung im Studiengang
Verfahrenstechnik an der Technischen Universität sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen
möglich. Diese sind in der Regel innerhalb eines Studienjahres zu erbringen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht
unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt,
Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im Studiengang Verfahrenstechnik
an der Technischen Universität Dresden im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
(KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten
Fernstudien sowie für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. ...
Gruß
Carsten
in welches Semester Du genau eingruppiert werden würdest kann ich Dir zwar nicht beantworten, aber vielleicht hilft Dir zumindest die Info, dass laut der für Dich zutreffenden DPO vom 20.01.06 - §14 Absatz 3 ( http://www.tu-dresden.de/mw/dokumente/ordnung_2006/DPO_VT_Text.pdf ),alle bis dahin erbrachten Leistungen anerkannt werden müssten.
... § 14 Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen
(1) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung
angerechnet, wenn sie an einer Universität oder gleichgestellten Hochschule in
der Bundesrepublik Deutschland im Studiengang Verfahrenstechnik erbracht wurden. Die
Diplom-Vorprüfung wird ohne Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt. Soweit die Diplom-
Vorprüfung Fächer nicht enthält, die Gegenstand der Diplom-Vorprüfung im Studiengang
Verfahrenstechnik an der Technischen Universität sind, ist eine Anerkennung mit Auflagen
möglich. Diese sind in der Regel innerhalb eines Studienjahres zu erbringen.
(2) Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in Studiengängen, die nicht
unter Absatz 1 fallen, werden angerechnet, soweit die Gleichwertigkeit gegeben ist. Studienzeiten,
Studienleistungen und Prüfungsleistungen sind gleichwertig, wenn sie in Inhalt,
Umfang und in den Anforderungen denjenigen des Studiums im Studiengang Verfahrenstechnik
an der Technischen Universität Dresden im Wesentlichen entsprechen. Dabei ist
kein schematischer Vergleich, sondern eine Gesamtbetrachtung und Gesamtbewertung vorzunehmen.
Bei der Anrechnung von Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen,
die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, sind die von Kultusministerkonferenz
(KMK) und Hochschulrektorenkonferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen
sowie Absprachen im Rahmen von Hochschulkooperationsvereinbarungen zu beachten.
(3) Für Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen in staatlich anerkannten
Fernstudien sowie für multimedial gestützte Studien- und Prüfungsleistungen gelten die
Absätze 1 und 2 entsprechend; Absatz 2 gilt außerdem auch für Studienzeiten, Studienleistungen
und Prüfungsleistungen an anderen Bildungseinrichtungen, insbesondere an staatlichen
oder staatlich anerkannten Berufsakademien sowie an Universitäten und gleichgestellten
Hochschulen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. ...
Gruß
Carsten