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Fragen an den Prüfungsausschuss / Fragen an den Prüfungsausschuß
« on: February 01, 2012, 01:16:29 am »
Hallo,
ich konnte es leider im bisherigen Thread nicht finden... wie sieht das nun aus mit der Überziehung der Regelstudienzeit (Hauptstudium). Was ich bisher rausgefunden habe:
Man kann erstmal nicht wegen Überziehung alleine exmatrikuliert werden!! Folgendes geht aber:
(SächsHSG) § 21 Abs. 2 Punkt 7 gilt:
wird exmatrikuliert wenn: ...er die Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert
ist...
damit zu sehen ist folgender Punkt:
(SächsHSG) § 35 Abs. 4 gilt:
Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Kurz: (10 Semester + 4 Semester + 2 Semester)
Jetzt die Frage: Ich hab das Problem, dass ich bisse gebummelt habe. Ich bin gerade im aktuellen 15. Semester und bin nächsten Monat mit dem großen Beleg fertig und hab sonst auch alles geschafft! Im Prüfungsamt wurde mir gesagt, ich müsse unbedingt Antrag auf Verlängerung stellen. Das werde ich auch machen. Es könnte aber passieren, dass ich erst im Juli/August mit der Dipl.-Arbeit beginnen kann. Somit würde ich evtl. erst im November (also schon in meinem 17. Semester) fertig.
Bis heute habe ich aber noch kein Hinweis auf Nichtbestehen meiner Abschlussprüfung bekommen... und wenn ich es das gesetz richtig interpretiere, muss das ich erstmal einen Hinweis auf eine Diplomsnote 5 bekommen und hätte dann noch 1 Jahr, um diese zu wiederholen bzw. nochmal auf Antrag eine Chance auf Wdh. der Prüfung. Also die Frage ist, muss ich mir irgendwelche Sorgen machen, nicht plötzlich zwangsexmatrikuliert zu werden oder wie seht ihr die Sache. Ich stelle jetzt erstmal Antrag für die Verlängerung um 1. Semester. Hoffe halt, dass es kein Problem wird, sofern die Arbeit eben nicht nächstes Semester fertig wird...
Vielen Dank schon im voraus für eure Antworten!
ich konnte es leider im bisherigen Thread nicht finden... wie sieht das nun aus mit der Überziehung der Regelstudienzeit (Hauptstudium). Was ich bisher rausgefunden habe:
Man kann erstmal nicht wegen Überziehung alleine exmatrikuliert werden!! Folgendes geht aber:
(SächsHSG) § 21 Abs. 2 Punkt 7 gilt:
wird exmatrikuliert wenn: ...er die Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert
ist...
damit zu sehen ist folgender Punkt:
(SächsHSG) § 35 Abs. 4 gilt:
Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Kurz: (10 Semester + 4 Semester + 2 Semester)
Jetzt die Frage: Ich hab das Problem, dass ich bisse gebummelt habe. Ich bin gerade im aktuellen 15. Semester und bin nächsten Monat mit dem großen Beleg fertig und hab sonst auch alles geschafft! Im Prüfungsamt wurde mir gesagt, ich müsse unbedingt Antrag auf Verlängerung stellen. Das werde ich auch machen. Es könnte aber passieren, dass ich erst im Juli/August mit der Dipl.-Arbeit beginnen kann. Somit würde ich evtl. erst im November (also schon in meinem 17. Semester) fertig.
Bis heute habe ich aber noch kein Hinweis auf Nichtbestehen meiner Abschlussprüfung bekommen... und wenn ich es das gesetz richtig interpretiere, muss das ich erstmal einen Hinweis auf eine Diplomsnote 5 bekommen und hätte dann noch 1 Jahr, um diese zu wiederholen bzw. nochmal auf Antrag eine Chance auf Wdh. der Prüfung. Also die Frage ist, muss ich mir irgendwelche Sorgen machen, nicht plötzlich zwangsexmatrikuliert zu werden oder wie seht ihr die Sache. Ich stelle jetzt erstmal Antrag für die Verlängerung um 1. Semester. Hoffe halt, dass es kein Problem wird, sofern die Arbeit eben nicht nächstes Semester fertig wird...
Vielen Dank schon im voraus für eure Antworten!