Author Topic: Fragen an den Prüfungsausschuß  (Read 662279 times)

Black Dragon

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #570 on: January 21, 2012, 01:44:28 pm »
Wie gesagt, ich hatte 2 Urlaubssemester beansprucht.
Aber liegt auch schon einige Jahre zurück.
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Roll

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #571 on: January 21, 2012, 05:49:04 pm »
Quote from: mermaid
@Roll
Auf welcher Grundlage soll denn diese Prüfung als n.b. gewertet und ans Prüfungsamt gemeldet werden, wenn du diese nicht absolvieren wolltest und du dich auch nicht dafür bei unserem Prüfungsamt angemeldet hast?

@ mermaid
Nun ich habe mich leider zu Beginn des Semesters  in eine Liste eingetragen.
Der Verantwortlichen dieser Veranstaltung habe ich auch gesagt das es für uns beide einfacher wäre mich einfach aus ihrer Liste zu streichen...aber sie meinte nur dass sie "für mich keine Ausnahme macht und die 5 an mein Prüfungsamt meldet"... da sonst auch andere Studenten diese Veranstaltung noch verlassen würden...:glare:

Sehe ich das also richtig ...dem Prüfungsamt ist egal was da irgendwer meldet solange ich diese Veranstaltung nicht angemeldet habe?
Weil umgedreht geht's ja auch nicht(eine Note nachträglich nehmen ohne Anmeldung)

hoffe man versteht was ich meine:whistling:sonst gehe ich einfach mal zum Prüfungsamt die solltens ja wissen :happy:

Gruß Roll

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #572 on: January 21, 2012, 06:58:55 pm »
du hast ja praktisch nen nachweis, dass du dich nicht zur prüfung angemeldet hast (druck dir die übersicht angemeldeter prüfungen aus).
sollte der prof nun ein nicht bestanden ans prüfungsamt melden wird dieses natürlich nicht eingetragen, falls doch gehst du mit dem ausdruck hin und klärst das. rein rechtlich darf der prof dir die note gar nicht geben.
Wirklich unabhängige Berichterstattung:

http://www.heise.de/tp/

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lutz_ho

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #573 on: January 24, 2012, 12:57:47 pm »
Hallo,

ich habe vor meinen Studiengang zu wechseln, habe allerdings bisher einige Prüfungen nicht bestanden.

Bleibt die ein Jahresfrist zum bestehen der Prüfung auch nach einem Studienwechsel bestehen?

sanileo

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #574 on: January 24, 2012, 03:46:04 pm »
ja, wenn es diese prüfung auch im neuen studiengang gibt
ehemaliges FSR-Mitglied

StefanTheBrav

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #575 on: January 26, 2012, 10:41:30 pm »
Hi,

ich wollte mal fragen wie oft ich von einer Prüfung zurücktreten kann. Bin letztes Jahr schonmal von einer bestimmten Prüfung zurückgetreten was ich jetzt wieder machen will um lieber dann besonnen in einem Jahr das ganze angehen zu können. (möchte mir den Diplomschnitt wegen sowas nicht versauen). Ist das Problemlos möglich? Soweit ich weiss ist ja erst wenn man eine Prüfung geschrieben hat(durchgefallen) eine Frist von einem Jahr für die 1. W gesetzt...aber jetzt irgendwie nen Termin wann man ne Prüfung zum ersten mal schreibne muss gibts nicht oder?

Black Dragon

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #576 on: January 27, 2012, 12:25:24 am »
Du solltest die Maximaldauer des Studiums nicht überziehen.
Aber ansonsten kannst du so oft zurücktreten wie es dir beliebt.
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amiboenni

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #577 on: February 01, 2012, 01:16:29 am »
Hallo,
ich konnte es leider im bisherigen Thread nicht finden... wie sieht das nun aus mit der Überziehung der Regelstudienzeit (Hauptstudium). Was ich bisher rausgefunden habe:

Man kann erstmal nicht wegen Überziehung alleine exmatrikuliert werden!! Folgendes geht aber:
 
(SächsHSG) § 21 Abs. 2 Punkt 7 gilt:

wird exmatrikuliert wenn: ...er die Abschlussprüfung oder einen in der Prüfungsordnung vorgesehenen Leistungsnachweis, der für das Bestehen der Abschlussprüfung erforderlich ist, endgültig nicht bestanden hat und nicht in einem anderen Studiengang immatrikuliert
ist...

damit zu sehen ist folgender Punkt:

(SächsHSG) § 35 Abs. 4 gilt:
Eine Abschlussprüfung, die nicht innerhalb von 4 Semestern nach  Abschluss der Regelstudienzeit abgelegt worden ist, gilt als nicht  bestanden. Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines  Jahres einmal wiederholt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt sie als  nicht bestanden; die Zulassung zu einer zweiten Wiederholungsprüfung ist  nur auf Antrag zum nächstmöglichen Prüfungstermin möglich. Eine weitere  Wiederholungsprüfung ist nicht zulässig. Kurz: (10 Semester + 4 Semester + 2 Semester)

Jetzt die Frage: Ich hab das Problem, dass ich bisse gebummelt habe. Ich bin gerade im aktuellen 15. Semester und bin nächsten Monat mit dem großen Beleg fertig und hab sonst auch alles geschafft! Im Prüfungsamt wurde mir gesagt, ich müsse unbedingt Antrag auf Verlängerung stellen. Das werde ich auch machen. Es könnte aber passieren, dass ich erst im Juli/August mit der Dipl.-Arbeit beginnen kann. Somit würde ich evtl. erst im November (also schon in meinem 17. Semester) fertig.
Bis heute habe ich aber noch kein Hinweis auf Nichtbestehen meiner Abschlussprüfung bekommen... und wenn ich es das gesetz richtig interpretiere, muss das ich erstmal einen Hinweis auf eine Diplomsnote 5 bekommen und hätte dann noch 1 Jahr, um diese zu wiederholen bzw. nochmal auf Antrag eine Chance auf Wdh. der Prüfung. Also die Frage ist, muss ich mir irgendwelche Sorgen machen, nicht plötzlich zwangsexmatrikuliert zu werden oder wie seht ihr die Sache. Ich stelle jetzt erstmal Antrag für die Verlängerung um 1. Semester. Hoffe halt, dass es kein Problem wird, sofern die Arbeit eben nicht nächstes Semester fertig wird...

Vielen Dank schon im voraus für eure Antworten!

Schmali

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #578 on: February 01, 2012, 05:46:34 am »
stell einfach einen antrag an den prüfungsauschuss. würde mich sehr wundern, wenn der abgelehnt würde, da du ja sonst alle leistung hast. eine gute begründung zum antrag kann natürlich aber nie schaden

Allan Sche Sar

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #579 on: February 13, 2012, 04:30:44 pm »
Auch wenn die Frage bestimmt leider schon des öfteren gestellt wurde, aber ich benötige Klarheit im Paragraphen Dschungel.
 
Ich habe meine zweite W (Physik) sehr wahrscheinlich versämmelt. Dies würde bedeuten, dass ich an der TU Dresden Fachrichtung MB exmatrikuliert werden. Soweit ist mir das klar. Aber wie weiß ich, was ich stattdessen studieren könnte (an der TU).
Eine andere Möglichkeit wäre an die  HTW zu wechseln, doch dort gibt es keine Möglichkeit im Bereich Luftfahrt etwas zu erlernen.
 
Wenn ich die zweite W. nicht bestehe, gibt es überhaut keine Möglichkeit weiter MB zu studieren. Welche Studiengänge würden damit dann noch ausfallen?

Akkon

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #580 on: February 14, 2012, 01:07:01 am »
Zentrale Studienberatung

Die Damen da sind sehr freundlich und gut informiert, am besten 'nen Termin vereinbaren und das Problem schildern, da wird einem professionell geholfen.

Allan Sche Sar

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #581 on: February 14, 2012, 08:30:12 am »
Danke, an diese Stelle habe ich gar nicht gedacht. Danke

Oscuro

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« Reply #582 on: February 21, 2012, 02:04:02 pm »
Ich wollte mal kurz fragen, ob mir jemand sagen kann, ob ein Modul, wenn es insgesamt die Note 4,025 hat, noch als bestanden gilt. Wird an der Stelle schon aufgerundet?
Ich habe mir vorhin mal die erwartet Modulnote ausgerechnet und kam leider auf das Ergebnis.

Bramauer

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #583 on: February 21, 2012, 02:12:13 pm »
Nach der ersten Kommastelle wird abgeschnitten unaghänig von der 2. Nachkommastelle

Leonce

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Fragen an den Prüfungsausschuß
« Reply #584 on: March 12, 2012, 01:33:58 pm »
Hab mal ne Frage zum GRundpraktikum (hoffentlich hier richtig), undzwar habe ich mich beworben und als antwort folgendes bekommen:

Quote
Wir bitten Sie allerdings, vorab abzuklären, ob es ausreicht, dass Sie bei uns lediglich in folgenden Bereichen tätig sein können:
 - Montage und Wartung von Wasserstrahlschneidanlagen
 - Durchführung von Versuchsschnitten mittels Wasserstrahlschneiden
 - allgemeine betriebliche Abläufe im Office-Bereich
 Wir haben keine mechanische Fertigung, sodass wir Sie nicht in den grundlegenden Fertigkeiten der mechanischen Bearbeitung unterweisen können.


jetz frage ich mich ob sowas anerkannt wird?

Gruß