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Fragen an den Prüfungsausschuß

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sv650sbiker:
Auf Grund mehrerer Fragen zu Prüfungen und ähnliches werde ich hier eine Zusammenstellung mit Fragen und Antworten erstellen, die regelmäßig ergänzt wird. Prof. Huhn wird mir demnächst eine Liste mit Fragen und Antworten zu Verfügung stellen.


Frage 1:  Habe in Mechatronik die Mathe Prüfung sowie die erste Wiederholung nicht bestanden. Wenn ich zu Maschinenbau wechsele hab ich dann nur noch eine WDH Möglichkeit?
Antwort1: Wenn es sich um die selbe Vorlesung wie bei den Maschinenbauern handelt, hast du nur noch eine Möglichkeit, da aber in diesem Fall die Mechatroniker eine komplexere Ausbildung in Mathe haben, kannst du die normale Prüfung noch mal schreiben und hast notfalls noch 2 "W"s offen.


Frage 2: Wie sieht der Antrag für eine zweite "W" aus?
Antwort 2: Wenn es sich um eine reguläre (erste) zweite "W" handelt, reicht ein formloser Antrag ohne weitere Begründung aus. Ab der 2. zweiten "W" muß man ein Begründungstext schreiben, warum man denkt das man sie bekommen sollte (z.B. Todesfall in der Familie, oder andere mildernde Umstände).


Frage 3: Muss ich bei Teilfachprüfungen immer beide Teile bestanden haben, um eine Endnote zu erhalten?
Antwort 3: Nein, wenn das arithmetische Mittel der Noten eine 4 ergibt (also z.B. eine 5 und eine 3) hast Du trotzdem bestanden.
Du darfst die erste Teilfachprüfung bei Nichtbestehen auch nicht nachschreiben, solange Du nicht alle Teile geschrieben hast.
Ausnahme: Im Modul "Konstruktion und Fertigung" (Grundstudium MB: Technische Darstellung / Gestaltungslehre / Fertigungstechnik I) müssen alle Teile einzeln bestanden werden!

Frage 4: Darf ich Prüfungen im 5ten Semester mitschreiben, wenn ich noch kein Vordiplom habe?

Antwort 4: Wenn nur eine Leistung vom Vordiplom offen ist, darf man alle Prüfungen im 5ten Semester mitschreiben. Ein fehlender Praktikumsbericht zählt auch als offene Leistung. Es muß aber noch mal ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass man einen schriftlichen Antrag zur Prüfungszulassung stellen muß.


Paul Tischer

Zaubi:
2.W mündlich oder nicht mündlich? In der Prüfungsordnung ab 2003 steht dazu gar nix

sv650sbiker:

--- Quote ---Originally posted by Zaubi@4.3.2006 - 18:58
2.W mündlich oder nicht mündlich? In der Prüfungsordnung ab 2003 steht dazu gar nix
--- End quote ---
Alle die nach der alten Studienordnung studieren, haben das Recht auf eine mündliche Prüfung. In der neuen Studienordnung steht davon nix mehr drin. Also die 2. W kann da auch schriftlich sein.

sv650sbiker:
Fragen an den Prüfungsausschuss
 
Im Folgenden sind wichtige Themen zusammengestellt, die vom Prüfungsausschuss bzw. vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Grund von Anträgen von Studenten zu bearbeiten sind bzw. die als Fragen bei der Studi-enberatung immer wieder auftreten. Für weitergehende Informationen sollten unbedingt auch die Studiendokumente (Diplomprüfungs- und Studienordnung, siehe im Internet unter Fakultät MW -> Studium -> Studienordnungen) und die entsprechenden Informationen des Prüfungsamtes genutzt werden.
 
 
 
Wechsel des Studienganges
 
Ein Wechsel des Studienganges innerhalb der Fakultät MW ist in der Regel möglich, wobei einige Auflagen zu beachten sind:
[*]Kommt es zu einem Wechsel während des Grundstudiums müssen alle Prüfungen entsprechend dem neu gewählten Studiengang nachgewiesen werden (identische Prüfungen werden übernommen, das bedeutet auch Fehlleistungen, also 1.W und 2.W)
Hat ein Student im seinem alten Studiengang eine Prüfung endgültig nicht bestanden, ist ein Weiterstudieren in einem anderen Studiengang nur möglich, wenn die endgültig nicht bestandene Prüfung in dieser Form nicht in dem neuen Studiengang enthalten ist.
[*]Kommt es zu einem Wechsel nach bestandenem Vordiplom im alten Studiengang, kann das Studium im Hauptstudium des neuen Studienganges fortgesetzt werden, wobei wichtige fehlende Module des neuen Studienganges aus dem Grundstudium innerhalb eines Studienjahres nachgeholt werden müssen.
[*]Der Antrag auf Studiengangwechsel ist mit einem Formular vom Immatrikulationsamt zu stellen.[/LIST]Wahl der Studienrichtung
 
Die Wahl der Studienrichtung in dem gewählten Studiengang erfolgt bis zum Beginn des 5. Semesters. Für die Organisation des Studienablaufes seitens des Lehrkörpers ist es wichtig, wenn sich die Studenten möglichst rechtzeitig (Ende des 4. Semesters oder Beginn des 5. Semesters) in entsprechende Listen im Prüfungsamt eintragen. Spätestens beim Einschreiben in die Prüfungen des 5. Fachsemesters ist die Studienrichtung festzulegen, da damit die Wertigkeit der Prüfung verbunden ist. Ein Wechsel der Studienrichtung während des Hauptstudiums ist auf formlosen Antrag möglich. Es gibt an der Fakultät MW keine Zulassungsbeschränkungen für einzelne Studienrichtungen (außer einem Eignungstest für das Technische Design).
 
 
 
Wahl der Vertiefungsmodule
 
Die Wahl der Vertiefungsmodule (laut Studienablaufplan im 8. und 9. Semester) sollte schon im 6. Semester erfolgen, da in einigen Studienrichtungen verlangt wird bzw. in anderen SR empfohlen wird, einzelne Lehrveranstaltungen aus dem 8. Semester in das 6. Semester vorzuziehen. Damit wird ein notwendiges Wissen für das Fachpraktikum erworben bzw. notwendige Voraussetzungen für andere Lehrveranstaltungen des 8. Semesters geschaffen.
 
Das erste Vertiefungsmodul ist aus der gewählten Studienrichtung zu belegen, das zweite Vertiefungsmodul kann aus dem gesamten Angebot der Fakultät gewählt werden. Von dem Lehrkörper wird der Stundenplan so organisiert, dass in der Regel alle Vertiefungsmodule überschneidungsfrei belegt werden können (bei einigen großen Studienrichtungen des SG MB ist dies nicht möglich, deshalb muss sich der Student für bestimmte Kombinationen entscheiden). Bei der Wahl von Vertiefungsmodulen aus anderen Studienrichtungen ist der Student selbst für die Organisation verantwortlich und sollte sich vorher beim jeweiligen Studienrichtungsleiter informieren.
 
 
 
Wechsel der Hochschule
 
Bei einem Wechsel zwischen zwei Universitäten bzw. Hochschulen in Deutschland innerhalb desselben Studienganges werden die bisherigen Leistungen übernommen, einschließlich der Anzahl der Fehlversuche. Am günstigsten ist ein Wechsel nach Vorliegen des Vordiploms, da das abgeschlossene Vordiplom als Zugangsberechtigung für das Hauptstudium gilt. Sollten im Vordiplom der anderen Hochschule Fächer fehlen, die an der TU Dresden zum Vordiplom gehören, kann die Anerkennung mit Nachauflagen verbunden werden, die in der Regel innerhalb eines Studienjahres zu erbringen sind.
 
Liegt das Vordiplom bei einem Wechsel an die TU Dresden noch nicht vor, ist hier der Status eines Nebenhörers möglich, der zum Besuch der Lehrveranstaltungen berechtigt. An der ersten Hochschule kann der Status eines Haupthörers erhalten bleiben, bis das Vordiplom erreicht ist.
 
Bei Wechsel von ausländischen Hochschulen, anderen Bildungseinrichtungen in Deutschland oder von anderen Studiengängen können erbrachte Leistungen anerkannt werden, wenn sie hinsichtlich Inhalt, Umfang und Anforderungen denjenigen des Studiums an der Fakultät MW an der TU Dresden entsprechen. Die Anerkennung wird mit dem entsprechenden Antragsformular vom Hochschullehrer, der dieses Fach vertritt, vorgenommen und vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestätigt. Entsprechend dem Umfang der anerkannten Leistungen erfolgt eine Einstufung in ein höheres Fachsemes-ter.
 
Bei einem Wechsel von der TU Dresden an eine Fachhochschule erhält der Student auf Antrag eine Leistungsübersicht.
 
 
 
Prüfungseinschreibung
 
Für alle Prüfungen (Klausuren und mündliche Prüfungen) ist eine Einschreibung in Prüfungslisten erforderlich. Ab IJ 03 erfolgt die Einschreibung online, bei älteren IJ über Formular (bitte Ankündigung des Prüfungsamtes beachten). Es ist der Einschreibezeitraum kurz vor Ende der Vorleistungszeit zu beachten.
 
Nichteingeschriebene Studenten werden von der Prüfung ausgeschlossen. Wird erst nach der Prüfung die fehlende Einschreibung festgestellt, wird die Prüfungsleistung nicht gewertet oder der Student stellt einen Antrag auf nachträgliche Anerkennung der Prüfungsleistung. Dieser Antrag hat vor bekannt werden der Prüfungsergebnisse zu erfolgen. Wenn Prüfungsergebnisse vor diesem Antrag offen gelegt worden sind, zählen sie so, als ob ein Antrag vorläge.
 
Das Prüfungsverwaltungssystem verlangt auch ein Einschreiben in andere zu erbringende Prüfungsleistungen (z. B. Belege, Projektarbeiten, Praktika, Prüfungsvorleistungen). In diese Prüfungsleistungen sollte sich der Student in dem Semester eintragen, in dem er diese Leistungen abschließt. Diese Leistungen sind erst dann erbracht, wenn vom Prüfer eine Note bzw. das erfolgreiche Ablegen gemeldet wurde. Bei Nichterbringen dieser Leistungen in dem geplanten Semester erfolgt keine Vergabe der Note 5.
 
 
 
Rücktritt von Prüfungen
 
Wenn der Student nicht bis 3 Werktage vor dem Prüfungstermin seinen Rücktritt von der Prüfung erklärt hat bzw. nicht spätestens 5 Tage nach Nichtteilnahme an einer Prüfung aufgrund von Krankheit eine Rücktrittserklärung für die jeweilige Prüfung und ein Ärztliches Attest (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen werden nicht mehr anerkannt) ...
 
!!! Achtung !!!
Aktuell gilt eine Übergangsregelung in der die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung doch gilt. Dieser Sachverhalt kann sich aber wieder ändern. Bitte beim Prüfungsamt informieren.
!!! Achtung !!!
 
 
... im Prüfungsamt eingereicht hat, wird bei Nichtteilnahme an der Prüfung die Note 5 erteilt.
 
 
Wiederholung von Prüfungen
 
Nichtbestandene Prüfungsleistungen sind dann zu wiederholen, wenn die Note für das Modul schlechter als 4 ist. Setzt sich die Modulnote aus mehreren Prüfungsleistungen zusammen, müssen erst alle Prüfungsleistungen einmal versucht worden sein, bevor eine Wiederholung erfolgen kann. Es können nur die nicht bestandenen Prüfungsleistungen wiederholt werden. Die Wiederholung der Prüfungsleistungen muss innerhalb eines Jahres nach Vorliegen der Modulnote erfolgen. Erfolgt die Wiederholung der Prüfungsleistung nicht innerhalb eines Jahres (bis zum Ende der übernächsten Prüfungsperiode) gilt die Prüfung als endgültig nicht bestanden, was zur Exmatrikulation führt.
 
Wenn zum Bestehen eines Moduls verlangt wird, dass einzelne Prüfungsleistungen bestanden sein müssen (z. B. Technische Darstellung im SG MB), dann sind diese Prüfungsleistungen innerhalb eines Jahres nach der abgelegten Prüfung zu erbringen.
 
Für erste Wiederholungsprüfungen ist eine Einschreibung in die Prüfungslisten erforderlich.
 
Bei zweiten Wiederholungsprüfungen ist ein formloser Antrag spätestens 4 Wochen nach Vorliegen des Ergebnisses bzw. nach Beginn des Semesters zu stellen. In der Regel werden zwei 2.W. genehmigt, für die Genehmigung einer dritten 2.W. müssen besondere Gründe vorliegen. Weitere 2.W. werden nicht genehmigt, ebenso keine 3.W.
 
Endgültig nicht bestandene Prüfungen (Nichtbestehen einer 2.W.) oder nicht genehmigte 2.W. führen zur Exmatrikulation.
 
Die 2.W. erfolgt ab IJ 2003 in der Regel mit den späteren Jahrgängen zusammen in der gleichen Form. Für ältere IJ ist die 2.W. eine mündliche Prüfung. Die 2.W. hat spätestens in der Prüfungsperiode des Semesters zu erfolgen, in dem der Antrag gestellt wurde.
 
 
 
Teilnahme an Prüfungen des Hauptstudiums ohne Vordiplom
 
Für die Teilnahme an den Prüfungen des Hauptstudiums ist das Vorliegen des Vordiploms erforderlich. Wenn zum Abschluss des Grundstudiums nur eine Leistung (z. B. eine Modulnote oder Grundpraktikum oder eine Prüfungsvorleistung (z. B. Studium Generale, Sprache)) fehlt, wird auf formlosen Antrag die Teilnahme an den Prüfungen des 5. bzw. 6. Semesters des Hauptstudiums genehmigt.
Der Antrag muss rechtzeitig vor dem Einschreibzeitraum vorliegen. Insbesondere sind fehlende Praktikumsberichte incl. der Bestätigung durch den Betrieb mindestens 6 Wochen vor dem Einschreibzeitraum einzureichen, wenn deren Bestätigung für die Genehmigung des Antrages notwendig ist.
 
 
 
Fristen für Vordiplom und Diplom
 
Wenn die Prüfungen des Vordiploms nicht in der Regelstudienzeit von 4 Semestern angetreten worden sind, ist ein formloser Antrag auf Verlängerung der Frist zum Ablegen des Vordiploms zu stellen, damit der Prüfungsanspruch erhalten bleibt. Eine Verlängerung um 2 Semester wird nur dann gewährt, wenn die Aussicht auf einen erfolgreichen Abschluss des Vordiploms besteht. Einschließlich der Zeit von 2 Semestern für Wiederholungsprüfungen ist dann das Vordiplom bis zum Ende des 8. Semesters zu erreichen. Verlängerungen über das 8. Semester hinaus sind nur in ganz besonders begründeten Aus-nahmefällen möglich.
 
Für das Ablegen des Diploms stehen maximal 16, ab IJ 2003 maximal 14 Semester zur Verfügung. Verlängerungen werden nur in besonderen Ausnahmefällen gewährt.
Um Fristüberschreitungen zu vermeiden, sollte die Möglichkeit von Urlaubssemestern in betracht gezogen werden. Im Urlaubssemester können nicht bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden, neue Prüfungsleistungen können jedoch nicht abgelegt werden.
Urlaubssemester sind rechtzeitig (spätestens bis zu Beginn des jeweiligen Semesters) zu beantragen (es sind maximal 2 Urlaubssemester während des Vordiploms und 2 Urlaubssemester während des Hauptstudiums möglich).
 
 
 
Studium generale
 
Zur Erlangung des Vordiploms ist das Modul Studium generale abzulegen. Für die 3 Teile Sozialwissenschaften, Umweltschutz und Sprachen werden im Stundenplan Lehrveranstaltungen angeboten. Wenn andere Lehrveranstaltungen gewählt werden, ist rechtzeitig vor oder zu Beginn des Semesters zu klären, ob die gewählte Lehrveranstaltung anerkannt wird. Dazu ist Rücksprache mit dem Prüfungsamt zu nehmen bzw. ein formloser Antrag mit der Beschreibung der gewählten Lehrveranstaltung und der Angabe des Lehrenden zu stellen. Es können nur Lehrveranstaltungen anerkannt werden, für die ein Leistungsnachweis über eine erfolgreiche Teilnahme ausgestellt werden kann
 
 
 
Urlaubssemester
 
Ein Urlaubssemester ist vorteilhaft zur Vermeidung einer Fristüberschreitung oder bei zusätzlichen Auslandsaufenthalten zu beantragen (rechtzeitig bis zu Beginn des Semesters). Maximal sind 2 Urlaubssemester im Grundstudium und 2 Urlaubssemester im Hauptstudium möglich. Während des Urlaubssemester können nicht bestandene Prüfungsleistungen wiederholt werden, jedoch keine neuen Prüfungsleistungen abgelegt werden.
Wenn im Ausland während eines Urlaubssemesters Leistungen erbracht werden, die an der TU Dresden anerkannt werden, wird nachträglich ein Ur-laubssemester in ein Fachsemester umgewandelt.
 
 
 
Technisches und Nichttechnisches Wahlpflichtfach
 
Für die Wahl des Technischen und Nichttechnischen Wahlpflichtfaches gelten klare Regelungen, die unbedingt zu beachten sind.
Näheres ist im Internet unter http://www.tu-dresden.de/mw/_zentrale_einrichtungen. Informationen des Prüfungsamtes zu finden.
 
 
 
Beantragung des Zeugnisses über die Diplom-Vorprüfung
 
Wenn alle erforderlichen Leistungen für die Diplom-Vorprüfung vorliegen, ist mit dem entsprechenden Antragsformular (im Internet unter:
http://www.tu-dresden.de/mw/_zentrale_einrichtungen.html) das Zeugnis über die Diplom-Vorprüfung zu beantragen. Die erforderlichen Leistungen umfassen außer den erfolgreich abzulegenden Prüfungen alle notwendigen Prüfungsvorleistungen, die Leistungen im Modul Studium generale (Sozialwissenschaft, Umweltschutz, Sprache) und das Grundpraktikum (incl. Praktikumsberichte und Bestätigungen durch den Betrieb und vom Praktikantenamt).
 
 
 
Eröffnung des Diplomverfahrens
 
Mit dem Formular „Protokoll über die Verteidigung der Diplomarbeit“ werden vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses alle Leistungen, die als Voraussetzung für den Beginn der Diplomarbeit zu erbringen sind bestätigt. Vorher ist im Prüfungsamt mit Hilfe des Formulars „Antrag auf Eröffnung des Diplomverfahrens“ eine so genannte Kontenklärung durchzuführen. Als Vor-aussetzungen müssen alle Prüfungen sowie Prüfungsvorleistungen laut DPO bestanden sein, die Interdisziplinäre Projektarbeit und der Große Beleg positiv bewertet sein, das Fachpraktikum abgeleistet sein und die Teilnahme an Exkursionen im Umfang von 2 Tagen nachgewiesen werden. Bei höchstens einer offenen Leistung kann ein Antrag auf vorzeitigen Beginn der Di-plomarbeit gestellt werden. Diese offene Leistung ist bis zur Verteidigung der Diplomarbeit zu erbringen. Mit der Bearbeitung der Diplomarbeit (Ausgabedatum) sollte spätestens 4 Wochen nach Vorliegen aller Voraussetzungen begonnen werden.
 
Die Zulassung zur Diplomarbeit wird auf dem Protokoll über die Verteidigung der Diplomarbeit bestätigt. Die Abgabe der Diplomarbeit erfolgt im Prü-fungsamt. Der auf dem Protokoll angegebene Abgabetermin ist unbedingt einzuhalten, da eine verspätete Abgabe die Note 5 nach sich zieht. Verlängerungen um maximal zweimal 4 Wochen müssen mindestens 3 Wochen vor dem Abgabetermin mit einer entsprechenden Begründung und einer Stellungnahme des betreuenden Hochschullehrers beantragt werden. Bei verspäteter Beantragung werden nur maximal 2 Wochen Verlängerung gewährt.
 
Alle o.g. Formulare findet man im Internet unter:
http://www.tu-dresden.de/mw/_zentrale_einrichtungen.html
 
 
 
Notenbildung und Zeugnisse
 
Besteht eine Fach- bzw. Modulprüfung aus mehreren Prüfungsleistungen, wird die Gesamtnote gewichtet, aus den Noten der einzelnen Prüfungsleistungen gebildet. Die Vorschrift zur Wichtung ist in der Diplomprüfungsordnung in den Anlagen 2 bzw. in den Modulbeschreibungen (Anhang zur Studienordnung, ab IJ 2003) angegeben.
 
Die Gesamtnote für das Vordiplom berechnet sich aus dem Durchschnitt aller mit den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten des Grundstudiums (ab IJ 2003, für ältere IJ mit SWS-gewichteten Fachnoten).
 
Die Gesamtnote für das Diplom berechnet sich zu 70 % aus dem Durchschnitt aller mit den Leistungspunkten gewichteten Modulnoten des Hauptstudiums (ab IJ 2003; bei älteren IJ mit den SWS-gewichteten Fachnoten), zu 10 % aus dem Durchschnitt der mit den Leistungspunkten (ab IJ 2003 bzw. bei älteren IJ mit den Stundenumfängen) gewichteten Noten der Interdisziplinären Projektarbeit und des Großen Beleges und zu 20 % aus der Note der Dip-lomarbeit.
 
Ab IJ 2003 können für jede einzelne Prüfungsleistung (auch Belege und Diplomarbeit) zwischen den Noten 1,0 und 4,0 auch Noten mit …,3 und …,7 vergeben werden. Die Gesamtnote für ein Modul aus mehreren Prüfungsleistungen wird mit Zehntelnoten angegeben, ebenso die Gesamtnoten für das Vordiplom und das Diplom.
 
Für ältere IJ können für Teilfachprüfungen Zehntelnoten vergeben werden, für Fachnoten (auch für Belege und Diplomarbeit) jedoch nur ganze Noten. Die Gesamtnoten für Vordiplom und Diplom werden mit Zehntelnoten angegeben.
 
Auf dem Zeugnis werden nur die Noten für die Modulprüfungen bzw. Fachprüfungen angegeben, nicht die Noten von jeder einzelnen Prüfungsleistung. Die einzelnen Prüfungsleistungen werden jedoch mit Namen und Dozenten aufgelistet. Zusätzlich erbrachte Leistungen können auf dem Zeugnis eingetragen werden und sind in dem „Antrag auf Eröffnung des Diplomverfahrens“ aufzulisten.
 
 
 
Freiversuch
 
Modulprüfungen im Hauptstudium gelten als Freiversuch, wenn sie vor dem Termin nach der DPO abgelegt werden (ab IJ 2003, bei älteren IJ gelten auch Teilfachprüfungen als Freiversuch, wenn sie vor der abschließenden Fachprüfung abgelegt werden). Diese Prüfungen können zum Termin laut DPO wiederholt werden, wobei dann die bessere Note gilt. Eine Einschreibung ist für jede Prüfung erforderlich (gilt als Antrag für die Inanspruchnahme des Freiversuches).
Auf das Technische und Nichttechnische Wahlpflichtfach wird die Frei-versuchsregel nicht angewendet.

Torsten:
Ich hätte mal gern gewußt, was denn genau auf dem Diplomzeugnis steht. Stehen da die einzelnen Modulprüfungen auch drauf oder nur die Gesamtnote des Moduls, z.b. bei MAT1/2?

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